Ihr gutes Recht Vertrauen und Know-how

Trier · Ein Testamentsvollstrecker kann sinnvoll sein, wenn die Erbschaft schwierig ist. Bei der Bestimmung sollte darauf geachtet werden, dass die ausgewählte Person über vielfältige juristische und erbrechtliche Kenntnisse verfügt. Denn das Gesetz gibt dem Testamentsvoll­strecker eine starke Stellung: Nur er kann über die Vermögenswerte des Nachlasses verfügen und vertritt die Er­benge­mein­schaft sowohl gerichtlich als auch außergericht­lich. Die Erben sind in jedem Fall an seine Entschei­dungen ge­bunden. Bei einer schuldhaften Verlet­zung seiner Pflichten kann der Testamentsvollstrecker von den Erben haftbar gemacht werden.

 Der Testamentsvollstrecker hat unter anderem auch dafür zu sorgen, dass Mittel zur Bezahlung der vor dem Tod des Erblassers entstandenen Steuerschulden (zum Beispiel Einkommenssteuer) zurückgehalten werden. Auch für die Bezahlung der Erbschaftssteuer ist er verantwortlich.

 Wer seine Bank als Testamentsvollstrecker beauftragen möchte, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Bank während der Vollstreckung nicht nur Aufgaben der Vermögensanlage zu übernehmen hat, sondern auch viele juristische Probleme lösen muss, die nicht im gewöhnlichen Geschäftsbereich einer Bank liegen. Anwälte verfügen über das nötige Rechts-Know-how und sind darüber hinaus als unabhängige Organe der Rechtspflege verpflichtet, die Interessen des Erblassers zu wahren. Demgegenüber hat eine Bank in erster Linie Interesse daran, den eigenen Geschäftserfolg weiter auszubauen.

Gewöhnlich will der Erblasser als Testamentsvollstrecker eine Person einsetzen, der er auch nach seinem Tode vertrauen kann. Aber selbst wenn der Erblasser eine langjährige, vertrauensvolle Kundenbeziehung mit seinem Bankberater gepflegt hat, kann er nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich diese Beziehung mit seinen Erben fortsetzen wird. Der Kundenbetreuer ist Angestellter der Bank und kann bei Wahrung seiner Kündigungsfristen jederzeit seinen Arbeitgeber wechseln. Auch wenn die Rechtsabteilung der Bank die Vollstreckung übernimmt, fehlen praktische Erfahrungen im formellen und materiellen Erbrecht. Und kommt es im schlimmsten Fall wirklich zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, muss ein Anwalt beauftragt werden, der sich dann erst in die Materie einarbeiten muss.

Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Ver­trau­ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf be­stimmte Rechts­gebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Ko­b­lenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de. Besuchen Sie auch das neue Online-Verbraucherportal der Rechtsanwaltskammer Koblenz unter www.ihr-ratgeber-recht.de.

Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich.

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