Gesundheit Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr

Gerade bei älteren Patienten können durch Vorliegen bestimmter Erkrankungen, durch die Abnahme körperlicher und geistiger Fähigkeiten, durch Einnahme bestimmter Medikamente sowie aufgrund von Suchterkrankungen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit aufkommen.

 Dr. med. Christian Voss.

Dr. med. Christian Voss.

Foto: Christian Voss

Gerade diese Punkte müssen bei der ärztlichen Beurteilung der Fahrtüchtigkeit besonders berücksichtigt werden. Die Fahrbefähigung selbst erwirbt man jedoch in der Fahrschule.

Für die beurteilenden Ärzte entstehen somit mehrere Spannungsfelder: Zum einen muss der Erhalt der Mobilität gegenüber der potenziellen Eigen- und Fremdgefährdung abgewogen werden. Zum anderen muss das Vertrauensverhältnis zum Patienten gegenüber der ärztlichen Schweigepflicht abgewogen werden.

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen und bei Verschreibung gewisser Medikamente über die Einschränkung bzw. den Verlust der Fahrtüchtigkeit aufzuklären.

Laut Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) führen u.a. folgende Erkrankungen zur Beeinträchtigung der Kraftfahreignung: mangelndes Seh- und Hörvermögen, Bluthochdruck (arterielle Hypertonie), Herz- und Gefäßerkrankungen, Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), Morbus Parkinson, Epilepsie, Psychosen verschiedener Art, Alkoholabhängigkeit und andere Suchterkrankungen, fortgeschrittene Niereninsuffizienz sowie das Schlafapnoe-Syndrom.

Gerade bei Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung kann der Arzt bezüglich der Meldepflicht an die Fahrerlaubnisbehörde in den oben beschriebenen Konflikt zwischen Patientenvertrauen und der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kommen.

In jedem Fall ist er dazu verpflichtet, eine sogenannte Sicherungsaufklärung mit ausführlicher Darlegung möglicher Fahreignungsmängel durchzuführen und im gegenseitigen Einverständnis zu dokumentieren. Tut er dies nicht, droht ihm eine zivil- und strafrechtliche Verfolgung.

Spricht der Arzt ein Fahrverbot aus, so hat dies lediglich den Charakter einer Empfehlung und beinhaltet kein verwaltungsrechtliches Fahrverbot.

Eine Missachtung der ärztlichen
Weisung oder gar des ärztlich ausgesprochenen Fahrverbots kann für den Patienten jedoch gravierende Konsequenzen, wie beispielsweise eine Strafverfolgung bei Gefährdung des Straßenverkehrs, nach sich ziehen.

In Extremfällen trifft den Arzt die Schutzpflicht, als ultima ratio die Polizei zu verständigen, wobei er wiederum aufgrund der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vor berufsrechtlichen Folgen nicht geschützt ist.

Zusammengefasst sollte der verantwortliche Arzt bei Vorliegen einer eingeschränkten Fahreignung ein gemeinsames Gespräch mit dem betroffenen Patienten und der Angehörigen über die aktuellen Gegebenheiten sowie die Folgeentscheidungen in entspannter Atmosphäre suchen.

Dr. med. Christian Voss (Mitglied Mediverbund Trier).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort