Saarburger Urteil: Versicherung muss ausgefallene Reise erstatten

Saarburg Eine Reiserücktrittsversicherung muss auch dann für eine wegen Krankheit nicht angetretene Reise haften, wenn die Erkrankung bei Abschluss der Versicherung bestanden hat. Das hat das Amtsgericht Saarburg entschieden.

Eine Saarburgerin konnte ihren gebuchten Mallorca-Urlaub wegen einer Kieferhöhlenentzündung, die sich kurz vor Beginn der Reise verschlimmerte, nicht antreten und verlangte von der Versicherung die Zahlung der Stornokosten. Diese weigerte sich aber zu zahlen. Die Frau klagte und bekam vom Saarburger Amtsgericht Recht. Selbst wenn bei Vertragsabschluss eine Krankheit vorliegt, müsse die Versicherung zahlen. Ein ungewöhnlich langer Heilungsverlauf mit unerwarteter Verschlimmerung falle unter den Versicherungsschutz, so der Richter. Das Urteil zeige, dass der Versicherungsschutz für Verbraucher deutlich ausgeweitet worden sei, sagt der Anwalt der Frau, Thomas Gotto aus Trassem (Trier-Saarburg). Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 5b C 309/10). wie

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