SEPA-Lastschrift: Benachrichtigungsgebühr wieder erlaubt

Leipzig (dpa/tmn) · Banken dürfen wieder Gebühren verlangen, wenn sie Kunden über eine nicht ausgeführte Lastschrift informieren. Erlaubt ist das aber nur, wenn das Konto zum Zeitpunkt nicht gedeckt ist.

Seit dem 9. Juli haben sich wegen der Einführung der europäischen SEPA-Basislastschrift laut der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig die Geschäftsbedingungen geändert. Damit wird ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai ausgehebelt. Die Richter hatten entschieden, dass Gebühren für eine entsprechende Benachrichtigung unzulässig sind. SEPA steht für die englische Abkürzung für den Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area).

Mit der Einführung der grenzüberschreitenden Lastschrift werde das bisher in Deutschland übliche Verfahren geändert, erklären die Verbraucherschützer. Kunden erlauben künftig nicht mehr nur ihrem Vertragspartner, sich das ihm zustehende Geld vom ihrem Konto zu holen. Sie erteilen auch ihrer Bank vorab die Weisung, die Lastschrift einzulösen. Mit dieser Änderung werde begründet, dass Kreditinstitute mit ihren Kunden ein Entgelt über eine berechtigte Ablehnung von Zahlungsaufträgen vereinbaren können.

Erlaubt sei eine Gebühr aber nur, wenn das Konto zu dem Zeitpunkt, an dem die Lastschrift ausgeführt werden sollte, tatsächlich nicht gedeckt sei, erklärt die Verbraucherzentrale. Dabei müsse auch der Dispokredit berücksichtigt werden. Die Gebühr müsse angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Kreditinstitutes ausgerichtet sein. Die Regelung gelte außerdem nur für autorisierte Lastschriften.

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