So beteiligen Sie das Finanzamt an Ausgaben für Versicherungen, Ausbildung und Fortbildung (Serie Teil 2)
Mit Sonderausgaben wie Spenden, Kirchensteuer oder Ausbildungskosten können Steuerzahler schnell jede Menge Steuern sparen. Denn bei diesen Ausgaben gewähren die Finanzbeamten ohne weitere Nachweise einen Pauschbetrag von gerade einmal 36 Euro für Alleinstehende bzw. 72 Euro für Verheiratete. Dieser ist daher schnell überschritten.
Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer tragen Sie in das Hauptformular (Zeilen 37 - 56) ein. Ausgaben für Versicherungen und Altersvorsorge gehören in die "Anlage Vorsorgeaufwand" und Einzahlungen in die Riester-Rente in die "Anlage AV".Altersvorsorge
Der Staat unterstützt die Vorsorge seiner Bürger mit Zulagen und Steuerersparnissen. Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, in landwirtschaftliche Alterskassen, berufsständische Versorgungseinrichtungen und in die Rürup-Rente tragen Steuerzahler in die Zeilen 4 - 7 der "Anlage Vorsorgeaufwand" ein.
Die Beamten berücksichtigen 2013 ganze 76 Prozent der eingezahlten Beiträge - maximal 15 200 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 30 400 Euro bei Verheirateten. In die Zeilen 8 - 9 gehört der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Betrag berücksichtigen die Beamten, wenn sie den Steuervorteil für die gesetzliche Rente berechnen. "Aufgrund der Berechnungsweise ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 2013 tatsächlich nur mit 52 Prozent absetzbar", sagt Steuerexperte Peter Kauth vom Onlineportal Steuerrat24.de.Krankenversicherung
Steuerzahler können seit dem Jahr 2010 die Beiträge für eine gesetzliche oder private Basiskrankenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Beiträge, die über die Basisabsicherung hinausgehen, sollten Steuerzahler im Rahmen anderer Versicherungsbeiträge verrechnen - sofern dafür noch Spielraum ist. "Denn oft ist dieser bereits mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft", sagt Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.
Angestellte, Beamte und Pensionäre können Versicherungsbeiträge bis zur Höhe von 1900 Euro, Selbstständige bis zu 2800 Euro steuerlich geltend machen.
Für manche Steuerpflichtigen, typischerweise Selbstständige, Rentner und Pensionäre, kommt sogar ein höherer Betrag in Betracht. Denn bis 2019 prüfen die Finanzämter, ob die aktuelle oder die alte Regelung aus dem Jahr 2004 günstiger ist (mehr dazu in Teil 5).Andere Versicherungen
Sofern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geringer sind als 1900 beziehungsweise 2800 Euro, können Steuerzahler noch Beiträge zu anderen Versicherungen verrechnen. Dazu gehören Ausgaben für eine Auslandsreise-Kranken-, eine Haftpflicht- oder Unfallversicherung. "Sachversicherungen, beispielsweise Beiträge zur Kfz-Kasko-, Hausrat- oder Rechtschutzversicherung, akzeptieren die Finanzämter jedoch nicht", sagt Christian Rech vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Sofern Versicherungen auch berufliche Risiken abdecken, können Steuerzahler diese anteilig als Werbungskosten verrechnen (mehr dazu in Teil 3). Ob die beschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu sonstigen Versicherungen wie beispielweise Arbeitslosen- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung rechtens ist, muss der Bundesfinanzhof klären. Bis dahin bleiben Steuerbescheide in diesem Punkt offen. "Steuerzahler sollten daher ihre kompletten Ausgaben für Versicherungen in ihrer Steuererklärung angeben", rät Steuerberater Rech.Riester-Rente
Die Einzahlungen in die Riester-Rente tragen Steuerzahler in die "Anlage AV" ein. Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis höher ist als die staatlichen Zulagen, die jedem Riester-Sparer zustehen. Ist dies der Fall, schreibt das Finanzamt die Einzahlungen plus Zulagen als Sonderausgaben gut. Die Zulagen werden jedoch wieder abgezogen, damit es nicht zu einer Doppelförderung kommt.
"Riester-Sparer sollten daher in jedem Fall die Zulagen beantragen und die Einzahlungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben", rät Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner.
Wer es sich zu einfach macht und das eine oder andere unterlässt, verschenkt mitunter Geld.
Einen Sonderausgaben-Abzug können jedoch nur Riester-Sparer beantragen, die eigenhändig und nicht über ihren Ehepartner einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben.Unterhalt
Wer an seinen geschiedenen Ehepartner Unterhalt zahlt, kann diesen bis zur Höhe von 13 805 Euro als Sonderausgabenverrechnen (Zeilen 40-41). Bedingung ist jedoch, dass der Ex-Partner seine Zustimmung gibt und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert. Zudem müssen Sie die "Anlage U" beifügen. Verweigert der frühere Partner seine Zustimmung, können Steuerzahler Unterhaltszahlungen auch als außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von 8130 Euro verrechnen. Der Betrag verringert sich jedoch, wenn der Ex-Partner eigene Einkünfte und Bezüge hat, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen. Seit 2010 können Unterstützer neben den Unterhaltsleistungen zudem die von ihnen getragenen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Ex-Partners steuerlich geltend machen.Kirchensteuer
Die gezahlte Kirchensteuer können Steuerzahler in voller Höhe steuerlich geltend machen (Zeile 42). "Freiwillige Zahlungen über die Pflichtbeiträge hinaus sollten Steuerzahler als Spenden verrechnen", rät Steuerberater Kort (siehe unten).Spenden
Spenden für steuerbegünstigte Zwecke können Steuerzahler bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte steuerlich geltend machen (Zeilen 45-51). Wer eine größere Summe spendet, kann den restlichen Betrag im darauf folgenden Jahr verrechnen.
Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigung werden sogar direkt von der Steuerschuld abgezogen. Dabei akzeptieren die Finanzämter bei Alleinstehenden 1650 Euro und bei Verheirateten 3300 Euro jeweils zur Hälfte. Darüber hinaus können Steuerzahler Zuwendungen an Parteien bis zu 1650 oder 3300 Euro als Sonderausgaben verrechnen.Betreuungskosten und Schulgeld
Ausgaben für die Betreuung der Kinder sowie Schulgeld tragen Eltern in die "Anlage Kind" ein (mehr dazu in Teil 4).
Das Dossier zur TV-Serie:
volksfreund.de/steuernsparenExtra
Ob ein Steuerzahler eine Ausbildung oder eine Fortbildung absolviert, entscheidet mitunter über mehrere Tausend Euro Steuerersparnis. Denn Finanzbeamte unterscheiden akribisch zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten und letztendlich darüber, in welcher Höhe und in welcher Form sie die Kosten akzeptieren.Ausbildung
Die Ausgaben für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses können Steuerzahler als Sonderausgaben verrechnen. In diesem Fall sprechen die Beamten von einer "Ausbildung" und nicken maximal 6000 Euro ab. Damit bleiben Steuerzahler bei kostspieligen Ausbildungen wie beispielsweise zum Piloten auf einem Großteil der Kosten sitzen. "Zudem können Steuerzahler Sonderausgaben nur in dem Jahr steuerlich geltend machen, in dem die Kosten anfallen", gibt Steuerberater Josef Ludwig von der LUDWIG Treuhand GmbH zu bedenken. Kurzum: Wer in der Ausbildung kein Geld verdient, kann das Finanzamt mit keinem Cent an den Kosten beteiligen. Dass die seit 2004 geltende Regelung rechtens ist, haben die Richter des Bundesfinanzhofs jüngst in einem Urteil bestätigt, das am 9. Januar 2014 veröffentlicht wurde (Az: VIII R 22/12).Fortbildung
Komfortabler ist die Situation, wenn die Beamten den Lerneifer als "Fortbildung" nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder Erststudium einstufen und es einen Zusammenhang zwischen Bildungsmaßnahme und späteren Einkünften gibt. In diesem Fall können Steuerzahler Ausgaben für Arbeitsmittel, Studien- und Seminargebühren, Fahrtkosten oder Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten verrechnen. Diese Regelung hat zudem den Vorteil, dass Steuerzahler Ausgaben als Verluste in künftige Jahre übertragen und mit den ersten Einkünften verrechnen können. Wer vor dem Erststudium oder einer teuren Ausbildung einen Abschluss vorweisen kann, spart demnach viel Geld. "Es gibt inzwischen eine Reihe von Urteilen, was Finanzämter als erste Ausbildung anerkennen müssen", sagt Steuerberater Ludwig. Die Hürden dafür liegen niedrig. So akzeptieren die Finanzämter den Master nach einem Bachelor-Abschluss als Fortbildung und somit die kompletten Kosten. Ebenso nicken die Beamten eine Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH-Urteil, VI R 52/10) oder den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH-Urteil, VIR 6/12) als Erstausbildung ab. "Daher kann sich eine solche Ausbildung vor einem kostspieligen Studium durchaus rechnen", sagt Ludwig. Alle anderen, die eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses absolviert haben, können sich noch an einen letzten Strohhalm klammern und ihre Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten verrechnen. Die Finanzbeamten werden die Ausgaben als Werbungskosten nicht akzeptieren. Daher sollten Steuerzahler unter Verweis auf anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. VI R 8/12). Sollten die Richter doch wider Erwarten im Sinn der Steuerzahler urteilen, können diese sich über eine üppige Steuererstattung freuen.