So gibt es Freibeträge für Kinder über 18

Die Frist läuft noch bis zum 31. Mai. Wer derzeit über seiner Steuererklärung brütet, sollte auch seine erwachsenen Kinder mit einrechnen. Häufig gibt es für diese noch Geld vom Staat dazu.

 Wer im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Freiwilliges Ökologisches Jahr absolviert, dessen Eltern haben Anspruch auf den steuerlichen Kinderfreibetrag. Foto: dpa

Wer im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Freiwilliges Ökologisches Jahr absolviert, dessen Eltern haben Anspruch auf den steuerlichen Kinderfreibetrag. Foto: dpa

Trier. "Die staatlichen Hilfen für Eltern, deren Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, hängen von mehreren Voraussetzungen ab", erklärt Bernd Willems vom Finanzamt Trier.

Kinder werden sowohl beim Kindergeld als auch bei der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ohne weitere Vor aussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Danach werden sie - ebenfalls ohne weitere Vor aussetzungen - noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres steuerlich anerkannt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das Bruttoeinnahmen bis 400 Euro monatlich nicht überschreitet, und bei einer Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet sind.

Beispiel 1: Mike, Jahrgang 1990, hat nach dem Abschluss der Realschule seine Ausbildung zum Bürokaufmann Ende März 2010 erfolgreich beendet. Da die Ausbildungsfirma ihn nicht übernommen hat, hat er sich bei der Agentur für Arbeit zum 1. April als arbeitssuchend gemeldet. Die Eltern von Mike haben noch Anspruch auf Kindergeld und auf Gewährung der Freibeträge bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, also theoretisch bis einschließlich Januar 2011. Findet Mike vorher Arbeit, endet der Anspruch.

Ist das Kind über 21 Jahre alt, müssen bestimmte weitere Vor aussetzungen erfüllt sein, damit Eltern noch so lange Kindergeld oder steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können, bis das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

Im Standardfall wird das Kind für einen Beruf ausgebildet oder es studiert. Eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehr- oder Zivildienst und ähnlichen Tätigkeiten ist unerheblich, wenn sie höchstens vier Monate beträgt, das heißt, das Kind wird auch in dieser Zeit berücksichtigt ("Ausbildungslücke").

Auch wenn das Kind seine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet, wird es noch bei den Eltern berücksichtigt. Es muss sich in diesem Fall allerdings nachweislich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen, was zum Beispiel durch Bescheinigungen der Arbeitsagentur oder durch Bewerbungsschreiben dokumentiert werden kann.

Schließlich wird ein Kind auch dann bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder einen ähnliche Dienst ableistet. Einzelheiten darüber, welche Dienste infrage kommen, können beim Finanzamt erfragt werden.

Als Besonderheit ist zu beachten: Für ein volljähriges Kind, das seinen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet oder einen freiwilligen Wehrdienst von höchstens drei Jahren absolviert oder einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer nachgeht, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld oder steuerliche Freibeträge. Der Anspruch verlängert sich aber um die Dienstdauer (höchstens um die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes), wenn das Kind mit 21 Jahren noch arbeitssuchend ist oder sich mit 25 Jahren noch in der Berufsausbildung oder in einer "Ausbildungslücke" befindet.



Beispiel 2:
Stefan ist im August 1984 geboren und hat somit im August 2009 sein 25. Lebensjahr vollendet. 2003 hat er seinen zehnmonatigen Grundwehrdienst geleistet. 2010 ist er ganzjährig Student. Die Eltern von Stefan hätten normalerweise einen Anspruch auf Kindergeld und Steuerfreibeträge bis August 2009 gehabt. Da der Anspruch jedoch 2003 für zehn Monate durch den Grundwehrdienst unterbrochen wurde, verlängert er sich bis Ende Juni 2010.

Im nächsten Teil der Serie geht es darum, was Kinder bereits als Einkommen dazuverdienen können und welche Auswirkungen das auf Kindergeld und Steuer hat.

Weitere Informationen zum Thema "Kinder und Steuern" im Internet unter www.finanzamt-trier.de

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