So kommen Sie in die richtige Pflegestufe
Mehr als zwei Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig. Das Thema Pflege beschäftigt auch viele TV-Leser. Die Drähte liefen während der zweistündigen Telefonaktion heiß. Drei Experten beantworteten die vielfältigen Leser-Fragen. Einige Fragen und Antworten lesen Sie hier.
Trier. (kat) Mein Mann hat Alzheimer, und ich habe letztes Jahr einen Antrag auf Pflegeleistung gestellt. Der Antrag wurde abgelehnt. Was kann ich jetzt tun?
Gisela Rohmann, Juristin im Referat Gesundheit und Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: Sie können einen neuen Antrag stellen. Selbst wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung erneut keine Pflegestufe feststellt, haben Sie womöglich einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können extra bei der Pflegekasse beantragt werden. Es wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz gegeben sind. Man bekommt kein Geld in die Hand, sondern Sie können diese Leitungen gezielt für zusätzliche Betreuungsleistungen, die Sie entlasten, einsetzen.
Ich habe einen Pflegeantrag gestellt und heute den Bescheid erhalten. Die Pflegestufe wurde abgelehnt. Ich kann das nicht verstehen. Und jetzt?
Gisela Rohmann: Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid enthalten ist, ist es wichtig, dass Sie die Widerspruchsfrist von einem Monat im Auge behalten. Fordern Sie, falls es im Bescheid nicht enthalten ist, das Gutachten an. Man hat einen Anspruch darauf, es einzusehen. Anhand des Gutachtens können Sie nachvollziehen, wie die Entscheidung zustandekam. Wenn Sie sich zum Widerspruch entscheiden, müssen Sie alle Punkte, die Ihrer Meinung nach nicht den Tatsachen entsprechen, auflisten. Und in der Widerspruchsbegründung müssen Sie aufführen, wie der Hilfebedarf tatsächlich ist.
Ich möchte einen Erholungsurlaub machen. Wird die Verhinderungspflege übernommen?
Dirk Marx, Experte für die Pflegeversicherung in der Trierer Filiale der Deutschen Betriebskrankenkasse: Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht für längstens vier Wochen und für höchstens 1470 Euro pro Kalenderjahr. Wichtig ist, dass die Ersatzpflegekraft mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein darf. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es eine Pflicht innerhalb der Familie ist, die Hilfe anzubieten.
Allerdings ist es in diesen Fällen so, dass auf Antrag ein Verdienstausfall, etwa wenn unbezahlter Urlaub genommen werden muss, gezahlt wird und Fahrtkosten übernommen werden können. Auch hier liegt die Grenze bei 1470 Euro.
Wird während der Verhinderungspflege Pflegegeld gezahlt?
Dirk Marx: Nein, während der Verhinderungspflege wird kein Pflegegeld gezahlt. Lediglich für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege erhält man Pflegegeld.
Ein Antrag auf Pflegestufe für meine Mutter wurde jetzt nach Aktenlage abgelehnt. Darf der Medizinische Dienst nach Aktenlage entscheiden?
Jutta Schier, Landesbeauftragte des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste: Ja, er darf nach Aktenlage entscheiden, weil kein Fehler beim Vorgutachten vermutet wird.
Ich bin 85 Jahre alt und brauche Unterstützung bei der Grundpflege und bei der Hausarbeit. Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich einen Anspruch habe.
Jutta Schier: Stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen. Dann wird die Kasse das Begutachtungsverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einleiten. Extra Weitere Informationen erhalten Sie bei den Beratungs- und Koordinierungsstellen. Sie finden sie im Internet unter www.onlinesuche.rlp.de. oder wenden sich an das Informations- und Beschwerdetelefon Pflege der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz unter der Telefonnummer 06131/284841. (kat)