So optimieren Sie Ihre Kapitalerträge

Wer Kapitaleinkünfte hat, kennt das Spiel: Seit langer Zeit soll der Steuereinzug auf diese Erträge vereinfacht werden. Doch bislang muss immer noch viel Bürokratie bewältigt werden.

Die Idee klingt verlockend: Die Kreditinstitute behalten gleich an der Quelle Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Und Steuerzahler können sich das mühsame Auflisten ihrer Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in der Steuererklärung sparen.
Die Umsetzung dieser verlockenden Idee läuft in der Realität jedoch auch Jahre nach Einführung der Abgeltungssteuer nicht ganz so reibungslos wie von den Initiatoren beabsichtigt. Nach wie vor gibt es Steuerzahler, die verpflichtet sind, die "Anlage KAP" auszufüllen (Pflichtveranlagung). Und in anderen Fällen wiederum empfiehlt es sich, seine Kapitalerträge aufzulisten, wenn Sie dem Finanzamt nicht unnötig Geld schenken wollen (Wahlveranlagung).
Pflichtveranlagung


Beim Ausfüllen der "Anlage KAP" sind die Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute eine essenzielle Hilfe. Denn in diesen finden Sie Hinweise, in welcher Zeile der "Anlage KAP" Sie welche Angaben machen müssen. "Daher sollten Steuerzahler bei ihrer Bank immer eine Jahressteuerbescheinigung beantragen", rät Christian Rech, Vorstandsmitglied im Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz.
In einigen Fällen sind Steuerzahler verpflichtet, Zinsen, Dividenden und Kursgewinne in der "Anlage KAP" einzutragen. Das ist beispielsweise dann notwendig, wenn Sie Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen im Ausland erhalten haben und die Bank keine Abgeltungsteuer einbehalten hat (Zeilen 17-21).
Die "Anlage KAP" müssen Steuerzahler auch ausfüllen, wenn Banken für Kapitalerträge im Ausland die EU-Zinssteuer von 35 Prozent einbehalten haben. "In diesem Fall ist die Abrechnung für den Steuerzahler jedoch von Vorteil", sagt Josef Ludwig, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz. Die Anrechnung der EU-Zinssteuer auf die Abgeltungsteuer führt zu einer Erstattung von zehn Prozent. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Ausland, von denen EU-Zinssteuer einbehalten wurde, tragen Sie in die Zeilen 17-19 ein, die EU-Zinssteuer in Zeile 59.
Die "Anlage KAP" müssen Anleger auch einreichen, wenn sie bei ihrer Bank keinen Antrag gestellt haben, dass sie zusätzlich zur Abgeltungsteuer Kirchensteuer einbehalten soll. "In diesem Fall genügt es, wenn Sie nur die einbehaltene Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag eintragen", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Wer sich das Prozedere im kommenden Jahr sparen möchte, kann bei seinen Kreditinstituten einen Antrag stellen, damit die Kirchensteuer einbehalten wird.
Steuerzahler, die von ihrem Finanzamt Erstattungszinsen erhalten haben, sind verpflichtet, diese in Zeile 23 der "Anlage KAP" anzugeben. Erstattungszinsen müssen die Behörden immer dann zahlen, wenn sie länger als 15 Monate nach dem eigentlichen Steuerjahr brauchen, um ihre Steuererklärung zu bearbeiten. "Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen ist derzeit umstritten", sagt Steuerexperte Kauth. Daher sollten Steuerzahler die erhaltenen Erstattungszinsen auflisten, gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren verweisen (VIII R 1/11, VIII R 36/10).
Um das Ausfüllen der "Anlage KAP" kommen Sie auch nicht herum, wenn Sie 2012 Ihre Kapitallebensversicherung verkauft haben. In diesem Fall müssen Sie den Gewinn in Zeile 16 eintragen. Ausgenommen davon sind Kapitallebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen und die nicht vor zwölf Jahren verkauft wurden.
Wahlveranlagung


"In einigen Fällen ist es sinnvoll, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben, um nicht unnötig Geld zu verschenken", sagt Steuerberater Rech. Etwa dann, wenn Sie vergessen haben, bei Ihren Kreditinstituten einen ausreichend hohen Freistellungsauftrag zu stellen. Alleinstehende können Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags von 801 Euro einstreichen, ohne einen Cent Steuern zahlen zu müssen. Für Verheiratete verdoppelt sich der Betrag auf 1602 Euro. Wenn Ihre Kreditinstitute ab dem ersten Euro Abgeltungsteuer einbehalten haben, können Sie sich über die Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Dazu müssen Sie Ihre Kapitalerträge in die Zeilen 7-13 eintragen und in Zeile 14 den Teil des Sparerpauschbetrags angeben, der bereits für diese Erträge ausgeschöpft wurde.
"Ihre Kapitalerträge sollten Sie auch dann in Ihrer Steuererklärung eintragen, wenn Ihr Einkommen nicht allzu hoch ist", rät Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Denn in diesem Fall kann es sein, dass es günstiger wäre, die Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern anstatt mit der Abgeltungsteuer. Das betrifft Steuerzahler, deren zu versteuerndes Einkommen unter 15 500 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 31 000 Euro bei Verheirateten liegt. In diesem Fall sollten Steuerzahler in Zeile 4 eine 1 eintragen und so eine Günstigerprüfung beantragen.
Regel für Ruheständler


"Ruheständler sollten ihre Kapitalerträge immer in der Steuererklärung angeben", rät der Trie rer Steuerberater Ludwig. Dann berücksichtigen die Finanzbeamten automatisch den Altersentlastungsbetrag. So steht Steuerzahlern, die im vergangenen Jahr 64 Jahre alt geworden sind, ab dem Steuerjahr 2013 zeitlebens ein Altersentlastungsbetrag von 27,2 Prozent der Einkünfte, maximal 1292 Euro zu (siehe hierzu auch Teil vier der Serie).
Auch für Anleger, die mit ihren Kapitalanlagen Verlust gemacht haben, kann sich das Ausfüllen der "Anlage KAP" rechnen. Wenn Sie bei einer Bank Verluste und Gewinne erwirtschaften, verrechnet die Bank diese, so dass Sie weniger oder keine Abgeltungsteuer zahlen müssen. Sollte der Verlust höher sein als die Gewinne, kann die Bank den Verlust in das kommende Jahr übertragen. Alternativ kann das Kreditinstitut Anlegern auch eine Bescheinigung über den Verlust ausstellen. "Die Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des Steuerjahres bei der Bank beantragt werden", sagt Steuerexperte Kort. Mit diesem Schrieb können Sie den Verlust dann in der Steuererklärung steuerlich geltend machen. Diese Verrechnungsmethode ist vor allem dann sinnvoll, wenn Steuerzahler bei einem Kreditinstitut Verluste und bei einem anderen Institut Gewinne erzielt haben.

Im Internet
volksfreund.de/steuernsparenExtra

Für Volksfreund-Leser: kostenloser Steuersparbrief der Experten von steuerrat24.de www.steuerrat24.de/data/volksfreund.htmExtra

In die "Anlage S" müssen Steuerzahler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit eintragen. Freiberufler dürfen ihren Gewinn in der Regel in einer einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. "Nur wenn die Bruttoeinnahmen 17 500 Euro übersteigen, muss zusätzlich die ‚Anlage EÜR\\' ausgefüllt werden", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Diese Grenze von 17 500 Euro gilt auch für Leute, die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzie-len. Sie tragen ihre Einkünfte in die "Anlage G" ein. In der Praxis lassen sich Gewerbebetriebe und selbstständige Tätigkeiten nur schwer voneinander abgrenzen. "Bei einer freiberuflichen Tätigkeit steht die geistige, schöpferische Arbeit im Vordergrund", sagt Kauth. Rechtsanwälte, Journalisten, Dolmetscher oder Architekten sind Beispiele für selbstständige Tätigkeiten. Bei Gaststätten, Handwerks- oder Handelsfirmen handelt es sich um Gewerbebetriebe. Übersteigen die Bruttoeinnahmen 17 500 Euro, müssen Sie die "Anlage EÜR" ausfüllen. Kleinunternehmen mit einem Bruttoumsatz von weniger als 17 500 Euro können wählen, ob sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten wollen. "Der Verzicht ist dann allerdings für fünf Kalenderjahre bindend", warnt Steuerexperte Kauth. Der Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung kann immer dann vorteilhaft sein, wenn größere Anschaffungen geplant sind oder Sie ausschließlich Leis-tungen für Unternehmen erbringen. "Denn für diese ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten und nicht kostensteigernd", sagt Kauth. bbrExtra

In der Anlage "Sonstige Ein-künfte" fragt das Finanzamt gleich ein ganzes Bündel an Einkünften ab. In die Zeilen 5 und 6 tragen Steuerzahler beispielsweise die Unterhaltsleistungen des Ex-Gatten ein. Das ist immer dann notwendig, wenn Sie zugestimmt haben, die Zahlungen zu versteuern. Im Gegenzug kann der Unterhaltszahler seine Aufwendungen bis zu 13 805 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (siehe hierzu Teil zwei der Serie). Die Anlage "SO" müssen Sie auch ausfüllen, wenn Sie mehr als 600 Euro Gewinn aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet haben. Von einem Veräußerungsgeschäft sprechen die Finanzbeamten immer dann, wenn Sie beispielsweise Häuser, Grundstücke, Edelmetalle, Briefmarken, Schmuck oder Kunstgegenstände innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen. Diese Frist beträgt für Häuser, Wohnungen und Grundstücke oder geschlossene Immobilienfonds zehn Jahre, für andere Wirtschaftsgüter ein Jahr. Gewinne bleiben bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei. Verkaufen Sie jedoch eines Ihrer Gemälde mit einem ordentlichen Plus innerhalb der Spekulationsfrist, dann müssen Sie den Betrag, der die 600 Euro übersteigt, in voller Höhe mit Ihrem individuellen Steuersatz versteuern. "Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Wer beispielsweise seine historische Vase innerhalb von zwölf Monaten mit einem Verlust verkauft, aber keine Gewinne aus Veräußerungsgeschäften erwirtschaftet hat, sollte unbedingt die Anlage SO ausfüllen. Denn dann können die Finanzbeamten den Verlust festschreiben und mit Spekulationsgewinnen im vergangenen Jahr oder in den folgenden Jahren verrechnen. "Sind die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften negativ, kreuzen Sie immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld ‚Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an!", rät Kauth. bbr

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