Sommerliche Auszeit für pflegende Angehörige

Sommer, Sonne, Strand: Viele Menschen genießen derzeit die schönste Zeit des Jahres, für andere steht die Urlaubszeit vor der Tür. Auch für Pflegepersonen gibt es Möglichkeiten, eine Auszeit von den Alltagsstrapazen zu nehmen.

Trier. (red) "Wer einen Menschen zu Hause pflegt, trägt Verantwortung und kann sich nicht ohne weiteres in die Ferien verabschieden", weiß Klaus Haßler, Leiter des KKH-Allianz Servicezentrums in Trier. Doch: "Die Pflegekassen übernehmen für maximal 28 Tage im Kalenderjahr bis zu 1510 Euro für eine Pflegevertretung", erklärt der Pflegeexperte. Die sogenannte Verhinderungspflege steht allen gesetzlich Versicherten zur Verfügung, die Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten und in eine Pflegestufe eingruppiert sind. "Pflegepersonen haben damit die Möglichkeit, eine Ersatzpflege zu organisieren. Verwandte, Freunde oder Nachbarn können die Pflegevertretung übernehmen. Damit steht einem Urlaub nichts im Weg", so Haßler. Wird die Ersatzpflege allerdings von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm zusammenleben, ist die Leistung auf die Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Ist die Pflege nicht im häuslichen Umfeld möglich, kann die Leistung der Verhinderungspflege für die Dauer des Urlaubs auch bei einer Unterbringung außerhalb der Häuslichkeit bereitgestellt werden. Darüber hinaus gibt es für Pflegebedürftige die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeheimen. Auch sie wird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt. In diesem Fall übernehmen die Pflegekassen ebenfalls bis zu 1510 Euro. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr gibt es zudem eine Sonderregelung: Sie können auch in nicht zugelassenen Einrichtungen zur Kurzzeitpflege untergebracht werden. Grundsätzlich sollten vor einer Urlaubsfahrt alle Details zur Ersatzpflege mit der zuständigen Pflegekasse abgeklärt werden. "In einem individuellen Beratungsgespräch können viele Fragen geklärt werden", so der Experte. Die Verhinderungs- und die Kurzzeitpflege können nicht nur bei geplanten Urlaubsreisen, sondern auch bei Krankheit oder anderen Situationen, in denen die regelmäßige Pflegeperson nicht zur Verfügung steht, in Anspruch genommen werden.

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