Sonderkündigung des Vermieters

Wohnen Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zusammen ,,unter einem Dach", haben Mieter nur einen geringen Kündigungsschutz. Der Vermieter hat hier ein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 573 a BGB (Bundesgesetzbuch).

 Anita Merten-Traut. Foto: privat

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Das bedeutet, der Vermieter kann das Mietverhältnis praktisch ohne Grund kündigen. Er kann auch dann kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten erfüllt, kein Eigenbedarf vorliegt und auch keine Verwertungskündigung in Betracht kommt.
Beruft sich der Vermieter auf sein Sonderkündigungsrecht, verlängert sich nach Paragraf 573 a BGB die Kündigungsfrist allerdings um drei Monate. Bei einer Mietzeit bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist dann anstelle von drei Monaten sechs Monate. Wohnt der Mieter länger als fünf Jahre in seiner Wohnung, gilt anstelle der sechsmonatigen die neunmonatige Kündigungsfrist. Und wohnt der Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, gelten zwölf Monate statt neun Monate Kündigungsfrist. Der Kündigung des Vermieters kann der Mieter, gestützt auf die Sozialklausel, jedoch auch hier widersprechen. Dies ist allerdings nur dann erfolgversprechend, wenn auf Seiten des Mieters Härtegründe vorliegen, die für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen. Die Härtegründe müssen schwerwiegend sein.
Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

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