Sozialleistungen bei getrennten Eltern separat berechnen

Mainz (dpa/tmn) · Leben die Eltern getrennt, stehen die Sozialleistungen für Kinder nicht nur dem Elternteil zu, der den Nachwuchs meistens betreut. Denn einen gerechten Ausgleich unter den Ex-Partnern kann das Jobcenter nicht voraussetzen.

 Ob regelmäßig als Mitbewohner oder hauptsächlich in den Ferien: Wer das Kind hat, hat auch Kosten. Foto: Markus Scholz

Ob regelmäßig als Mitbewohner oder hauptsächlich in den Ferien: Wer das Kind hat, hat auch Kosten. Foto: Markus Scholz

Bei getrennt lebenden Eltern muss ein Jobcenter die finanzielle Lage der Familie differenziert betrachten. So dürfen staatliche Leistungen, die ein Elternteil für die gemeinsamen Kinder bekommt, nicht ohne weiteres als Einkommen der Kinder gewertet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das betreffende Elternteil nicht bereit ist, die staatlichen Leistungen zu teilen, entschied das Landessozialgericht Mainz (Aktenzeichen: S 3 AS 312/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die beiden Kinder lebten überwiegend bei ihrem Vater. An bestimmten Tagen sowie während der Schulferien waren die Kinder aber bei der Mutter. Da die Mutter auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, stellte sie einen Antrag auf Unterstützung für ihre Kinder. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Vater den Unterhaltsvorschuss des Sozialamtes und das Kindergeld bekomme. Allerdings war der Vater nicht bereit, die Leistungen anteilig an seine frühere Partnerin weiterzuleiten. Für das Jobcenter war das jedoch unerheblich.

Das Urteil: Das Gericht gab der Klage der Mutter statt. Die dem Vater gewährten Sozialleistungen dürften nicht als Einkommen der Kinder berücksichtigt werden, befanden die Richter. Denn das Geld werde den Kindern nicht für den Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter mitgegeben. An den Tagen, an denen sich die Kinder bei der Mutter aufhielten, bestehe eine Bedarfsgemeinschaft. Für diesem Zeitraum habe die Mutter Anspruch auf Leistungen.

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