Verbraucher Starke Rechte schützen Mieter

Gemäß Paragraf 563 BGB tritt der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, mit dem Tod des Mieters ins Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebenspartner. Der Vermieter kann dies nur verhindern, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden:

Die Verstorbene war Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung. Nach ihrem Tod trat der Lebensgefährte in das Mietverhältnis ein. Die Miete für die Wohnung betrug 545 Euro plus 170 Euro Nebenkosten. Der Vermieter kündigte dem in das Mietverhältnis eintretenden Mieter mit der Begründung, er beziehe nur ein Ausbildungsgehalt und könne auf Dauer die monatliche Miete nicht zahlen. Eine Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung zwecks Hinzuverdienst, lehnte der Vermieter ab. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR l05lt7) stellte klar, dass der Vermieter zwar innerhalb eines Monats kündigen könnte, wenn in der Person ein wichtiger Grund vorliege. Dieser Grund müsse aber so beschaffen sein, dass er dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache, was bei einer objektiv feststehenden Unfähigkeit des neuen Mieters zur vollständigen oder pünktlichen Mietzahlung sein könne. Eine lediglich drohende finanzielle Leistungsunfühigkeit könne aber allenfalls in besonderen Ausnahmefüllen eine Kündigung rechtfertigen. Dann müsse es konkrete Anhaltspunkte und objektive Umstände geben, die den zuverlässigen Schluss zulassen, dass Mietzahlungen ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlten aber, wenn Geldquellen vorhanden seien, die die Mietzahlungen sicherstellten, wie dies bei staatlichen Hilfen oder Einkünften wie Untermietzahlungen, Unterstützung Verwandter, Nebentätigkeitsvergüfung oder Vermögen der Fall ist. Allein aus dem Umstand, dass der Mieter nur eine Ausbildungsvergütung beziehe, könne nicht der Schluss gezogen werden, er könne nicht auf Dauer die Miete zahlen. Hinzu komme, dass der Mieter schon zwei Jahre in der Wohnung lebe und die Miete stets vollständig und pünktlich gezahlt habe. Außerdem müsse in Betracht gezogen werden, dass der Mieter einen Teil der Wohnung einem Untermieter überlassen wollte. Die Begründung dafür sei anzuerkennen und nachvollziehbar. Die Kündigung war unwirksam.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

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