Frist läuft bald ab Mysterium Steuererklärung - Darauf sollten Sie achten

Trier · Bis 2. September kann die Steuererklärung 2023 noch abgegeben werden. Eine Trierer Steuerberaterin erklärt, was man beachten sollte.

 Ein Paar schaut sich die nötigen Unterlagen für die Steuererklärung an. Der Abgabetermin für die Erklärung 2023 ist dieses Jahr für alle, die sich nicht steuerlich beraten lassen, bereits der 2. September.

Ein Paar schaut sich die nötigen Unterlagen für die Steuererklärung an. Der Abgabetermin für die Erklärung 2023 ist dieses Jahr für alle, die sich nicht steuerlich beraten lassen, bereits der 2. September.

Foto: dpa-tmn/Christin Klose

(red) Wie in jedem Jahr drängt sie sich auch jetzt wieder auf: die Steuererklärung. Für den einen lästige Pflicht, für die meisten jedoch bares Geld, denn erhöhte Freibeträge und Grenzwerte können für viele Steuerpflichtige die Steuerlast mindern und eine Erstattung bedeuten. Die Abgabe lohnt sich also auch für diejenigen, die nicht dazu verpflichtet sind. Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2023 ist dieses Jahr für alle, die sich nicht steuerlich beraten lassen, bereits der 2. September. Steuerberaterin Dörte Ludwig aus Trier, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, gibt grundlegende Informationen und beantwortet der Volksfreund-Redaktion spezielle Fragen, die sich beispielsweise für Arbeitnehmer, Rentner, Familien oder Vermieter ergeben.


Wichtige Informationen vorab: Der Grundfreibetrag für das Jahr 2023 steigt für ledige Arbeitnehmer auf 10.908 Euro an, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. Der Kinderfreibetrag 2023 erhöht sich gegenüber dem Vorjahr auf 6024 Euro je Kind (3012 Euro je Elternteil). Zudem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4260 Euro angehoben. Auch für Rentner gibt es eine erfreuliche Änderung: Die Hinzuverdienstgrenze entfällt. Wer eine Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird – unabhängig davon, ob das Renteneintrittsalter bereits erreicht ist.

Arbeitnehmer profitieren von einem höheren Pauschbetrag, der für das Jahr 2023 auf 1230 Euro erhöht wurde und auch dann anerkannt wird, wenn keine Werbungskosten erklärt werden. Die Home-Office-Pauschale steigt auf sechs Euro pro Tag (maximal 1260 Euro pro Jahr). Der gleiche Wert gilt nun auch für ein häusliches Arbeitszimmer; darunterliegende Kosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Berufstätige, die höhere Ausgaben für Fortbildungen, Homeoffice oder Fahrtwege haben, können diese jedoch auch über den Pauschbetrag hinaus geltend machen.

Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab dem Jahr 2023 vollständig abgezogen werden, und auch Sparer und Aktionäre können sich freuen: Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bis zu 1000 Euro steuerfrei (2000 Euro bei zusammenveranlagten Steuerzahlern). Auch die Abzugsmöglichkeiten haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen sind oftmals lukrativer, als viele denken.

Themenbereiche wie Rente, Sparen, Homeoffice und Unterhaltszahlung oder die richtige Wahl der Steuerklasse führen jedoch oft zu Unsicherheiten. Einige Fragen und Antworten haben wir hier zusammengestellt:

 Steuerberaterin Dörte Ludwig aus Trier, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer

Steuerberaterin Dörte Ludwig aus Trier, Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer

Foto: TV/Kristina Schäfer/Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Benötige ich für das Ansetzen der Homeoffice-Pauschale ein abgetrenntes Arbeitszimmer?

Dörte Ludwig: Grundsätzlich kann die Homeoffice-Pauschale in Höhe von sechs Euro für jeden Tag, angerechnet werden, an dem ein Arbeitnehmer seiner Tätigkeit zuhause nachkommt, maximal jedoch 1260 Euro. Ein separates Arbeitszimmer oder ein fester Arbeitsplatz sind hierfür nicht nötig. Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt dies auch für Tage, an denen der Arbeitnehmer nur zum Teil zu Hause tätig ist, beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern, die ihre Bürotätigkeiten anschließend im Home-Office erledigen.

Bringt mir denn das Absetzen von Rechnungen für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen überhaupt einen Vorteil in der Steuererklärung?

Dörte Ludwig: Grundsätzlich ja. Die hier maßgeblichen Rechnungen sind in der Regel bares Geld wert, denn die 20 Prozent der abzugsfähigen Kosten werden vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung direkt erstattet. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass unter anderem Materialkosten nicht erstattungsfähig sind, sondern nur Kosten für Arbeitszeit und Fahrtwege. Beispiel: Ergeben 20 Prozent der Lohnkosten eine Summe von 1.000 Euro, so reduziert sich die in diesem Jahr zu zahlende Einkommensteuer direkt um diesen Betrag.

Mein Mann verdient etwa doppelt so viel wie ich. Welche Kombination der Steuerklassen ist für uns günstig, um möglichst wenig Steuern zu zahlen?

Dörte Ludwig: Es ist ein Trugschluss, dass die Wahl der Steuerklassen die Höhe der zu zahlenden Steuern beeinflusst. Eine unterjährig günstige Steuerklassenkombination, die bei den Ehepartnern insgesamt zu einem monatlich höheren Nettolohn führt, hat eine niedrigere Steuererstattung beziehungsweise höhere Nachzahlung am Ende des Jahres zur Folge. Kombinationen, bei denen der Nettolohn etwas geringer ausfällt, ergeben am Jahresende in der Regel eine Rückzahlung.

Ich bin Rentner. Darf ich meine Steuererklärung in Papierform einreichen oder muss ich sie online erstellen?

Dörte Ludwig: Arbeitnehmer und Personen im Ruhestand dürfen ihre Steuererklärung auch weiterhin in Papierform einreichen, wenn ihre Einkünfte nur aus Arbeitslohn oder Rente bestehen und darüber hinaus keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Dies gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Wer hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Land- und Forstwirtschaft zu erklären hat, muss Steuererklärungen und Gewinnermittlung grundsätzlich auf elektronischem Weg übermitteln.

Ich habe bei verschiedenen Banken Freistellungsaufträge für meine Zinseinkünfte erteilt. Muss ich meine Zinseinkünfte trotzdem in der Steuererklärung angeben?

Dörte Ludwig: In diesem Fall sollten alle erteilten Freistellungsaufträge einmal überprüft werden, ob sie in Summe den Sparerpauschbetrag von 1000 Euro (bei Eheleuten 2000 Euro) überschreiten. Sollte das der Fall sein, müssen diese Einkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. Durch eine Anpassung der Freistellungsaufträge kann dies für die Folgejahre vermieden werden.

Ich habe eine Einmalzahlung aus einer Rentenversicherung erhalten. Nun hat das Finanzamt den Vorauszahlungsbetrag für die Einkommensteuer erhöht. Was kann ich dagegen tun?

Dörte Ludwig: Das Finanzamt legt für die Berechnung von Steuervorauszahlungen jeweils die Daten der letzten Steuererklärung zugrunde. Enthalten diese aufgrund einer Einmalzahlung eine ungewohnt hohe Steuerlast, erhöht sich dadurch auch die Vorauszahlung für das kommende Jahr. Betroffene können dem Finanzamt in diesem Fall mitteilen, dass es sich um eine Einmal- oder Sonderzahlung handelte und einen Antrag auf Neuberechnung stellen. Grundsätzlich sollten Änderungen der Einkünfte, aus denen sich Vorauszahlungen ergeben, dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden.

Unser Sohn ist volljährig und wohnt noch unentgeltlich bei uns im Haus. Wir haben keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag für ihn. Können wir die entstehenden Wohnkosten geltend machen?

Dörte Ludwig: Es handelt sich hierbei um eine Form von Unterhalt, der in Geld- und Sachleistungen (Nebenkosten, Lebensmittel, Wohnraum) erbracht werden kann. Die Unterhaltsleistenden, in der Regel die Eltern, können pro Kalenderjahr Aufwendungen in Höhe des Grundfreibetrags zuzüglich übernommener Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hat der Unterhaltsempfänger, also das volljährige Kind, jedoch eigene Einkünfte oder Bezüge von mehr als 624 Euro pro Jahr, vermindert sich der Höchstbetrag entsprechend.

Ich vermiete eine Immobilie günstig an einen Angehörigen. Worauf muss ich achten?

Dörte Ludwig: Nicht nur bei Vermietung an Angehörige gilt: Bei Einkünften aus Vermietung können Werbungskosten nicht in voller Höhe angesetzt werden, wenn die vereinbarte Miete unter 50 Prozent der ortsüblichen Miete liegt. Liegt sie zwischen 50 und 66 Prozent, müssen weitere Berechnungen vorgenommen werden. Beträgt die Miete über 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können die Werbungskosten ohne weitere Prüfung voll anerkannt werden. Mit einer Kaltmiete ab etwa 70 Prozent der ortsüblichen Miete gehen Vermieter kein Risiko ein. Mietverhältnisse mit nahen Angehörigen müssen jedoch dem Drittvergleich standhalten und auf jeden Fall vertragskonform erfüllt werden.

Übrigens: „Für eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung gewährt der Gesetzgeber vier Jahre Zeit. Erklärungen können also noch bis zum Jahr 2020 zurück eingereicht werden und nachträglich die Steuerlast mindern“, erklärt Ludwig abschließend.