Steuertipps vom Profi

TRIER. (hw) Kaum hat das Jahr begonnen, werden die meisten Verbraucher an eine für sie oft lästige Pflicht erinnert: die Steuererklärung. Damit Sie bei dieser heiklen Aufgabe nicht alleine dastehen, hat der TV in Zusammenarbeit mit "Konz-Steuertipps" ein Steuerspecial auf volksfreund.de angelegt.

Neben umfangreichen Informationen zum Thema Steuern - aktuelle Steuertipps, Steuer-News, Steuer-Lexikon, Forum und vieles mehr - bietet die Website nun auch erstmalig Steuerberatung als Online-Service an. Der Klick und ein Blick auf die Seiten kann sich für die TV-Leser lohnen. Ab 2007 hat der Staat den Rotstift angesetzt und bei Steuervergünstigungen kräftig gestrichen. Das tut weh - besonders den Pendlern und Kleinanlegern. Doch auch in diesen Fällen gibt es einige Möglichkeiten. Ein kurze Auswahl der Ratschläge: Für Ihren eigenen PC, den Sie auch beruflich nutzen, hat sich die steuerliche Absetzbarkeit verbessert. Der Anteil der beruflichen Nutzung von Heimcomputern muss geschätzt werden, wenn feststeht, dass sie auch beruflich genutzt werden. Hier bietet sich ein Ansatz von 50 Prozent der Kosten an. Früher hat das Finanzamt den Abzug komplett versagt, wenn Sie eine berufliche Nutzung von 90 Prozent nicht nachweisen konnten. Gute Nachrichten: Seit dem Jahr 2004 gibt es für allein Erziehende einen steuerlichen Entlastungsbetrag (Steuerklasse II). Aber Achtung: Es muss mindestens ein Kind bei Ihnen wohnen und keinesfalls Ihr Partner. Also sorgen Sie dafür, dass Ihr Lebensgefährte nicht bei Ihnen gemeldet ist und Sie keinen gemeinsamen Kühlschrank haben, und schon kommen Sie in den Genuss von 1308 Euro steuerlicher Ermäßigung. Bei einer steuerlichen Belastung von etwa 25 Prozent sind das immerhin rund 325 Euro - also "echtes Geld". Achtung: Bei verheirateten Eltern gibt es Musterklagen, und die Steuerbescheide sind vorläufig. Entfernungspauschale : Ab 2007 sind Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Sie gehören nun zu den "Privatausgaben". Eine Ausnahme gibt es noch: die "Fernpendler". Für Entfernungen ab dem 21. Kilometer wird weiterhin die Entfernungspauschale gewährt. Darüber hinaus können Behinderte nach wie vor ihre Kosten für die ersten 20 Kilometer absetzen, entweder in voller Höhe oder mit dem pauschalen Kilometer-Satz von 0,30 Euro. Wenigstens der beliebte Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 Euro hat den Rotstift des Gesetzgebers unbeschadet überstanden. Deshalb wirkt sich die Kürzung bei den Fahrtkosten für Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren Werbungskosten haben, auch erst ab einer Entfernung von 14 Kilometern aus. Geht man nämlich von rund 220 Arbeitstagen aus, lautet die Rechnung: 220 Tage x 14 Kilometer x 0,30 Euro = 924 Euro. Der Abzug höherer Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entfällt im Einzelfall leider. Einzige Möglichkeit könnte die Geltendmachung von Unfallkosten darstellen. d Weitere Ratschläge finden Sie auf:

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