Sträucher und Hecken ab 1. März nicht mehr roden

Bonn · Bonn (dpa) Sträucher und Hecken genießen nun eine Schonfrist: Dem Tierschutz zuliebe dürfen Hobbygärtner in der Zeit von 1. März bis 30. September radikale Rodungsarbeiten nicht vornehmen. Betroffen davon ist das Roden, Schneiden und Zerstören von Hecken, Gebüschen sowie Röhricht in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen, wie die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen erläutert.

Damit sollen Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tiere und Pflanzen geschützt werden. Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro bestraft werden. Erlaubt sind aber auch das Frühjahr und den Sommer über sogenannte Form- und Pflegeschnitte.

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