Sturmschäden — was zahlt die Versicherung?

Jedes Jahr, wenn sich der Sommer dem Ende zuneigt, gleichen sich die Bilder: Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos, abgeknickte Bäume — vielerorts hinterlassen die Herbststürme ein Chaos. Die Schäden sind zum Teil beträchtlich. Da kommt unmittelbar die Frage auf, wer diese Kosten übernimmt.

Schon Sturm oder erst Wind? Für alle Sturmschäden spielt die Windstärke eine wichtige Rolle, denn meist erst ab Windstärke acht ist zum Beispiel die Gebäudeversicherung für Schäden am Haus zuständig. Darauf weist die Arag-Versicherung hin. Auch in der Teilkaskoversicherung gelte oftmals die Regelung: Erst ab acht Windstärken ist ein Sturm ein Sturm, und dadurch verursachte Schäden werden von der Versicherung übernommen. Ein weiteres Kriterium: Erst wenn der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 Kilometern in der Stunde erreicht, wird von Sturm gesprochen.
Umgehende Dokumentation


Um die Kostenübernahme zu ermöglichen, raten Versicherungs-Experten nicht nur dazu, Sturmschäden sorgsam und umgehend zu dokumentieren, sondern auch Schadensbegrenzung zu betreiben. Andernfalls könnte sonst die Bitte um Versicherungsschutz teilweise abgeschlagen werden.
Und was zahlt die Versicherung? Welche Schäden deckt eine Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung ab? Nach Auskunft der Experten der Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Arag) werden Sturmschäden grundsätzlich von der Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherung abgedeckt.
Wohngebäudeversicherung
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert - wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, um das Haus nach einem Sturm wieder instandzusetzen. Jeder Hauseigentümer benötigt eine solche Versicherung. Darauf verweisen die Verbraucherzentralen. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen werde in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richte sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es demzufolge teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.


Hausratversicherung
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben sowie Glasdächern - einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist nach Auskunft etwa der Arag-Experten eine Bauleistungsversicherung notwendig.
Kaskoversicherungen
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug durch umherfliegende Dachpfannen oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt Reparaturen oder ersetzt den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf, hier ist eine Vollkaskoversicherung nötig. Diese ersetzt Schäden auch am eigenen Auto, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Etwa wenn ein unachtsamer Fahrer auf ein Auto fährt, das zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.
Ein häufiger Streitpunkt sind umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. Experten weisen auf einen Fall hin, bei dem ein Auto durch einen herabgefallenen Ast beschädigt worden ist. Die Reparatur kostete 1500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadenersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Das zuständige Gericht sah den Fall jedoch anders (OLG Frankfurt, AZ: 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg AZ: 2 U 58/99). Anders sieht es aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand untersucht wurde (OLG Nürnberg, AZ: 4 U 1761/95).


Tipp:
In jedem Fall ist wichtig: Schäden so schnell wie möglich der Versicherung melden. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter da war. Vorher sollten jedoch Fotos vom Schaden gemacht werden. red/sas

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