Teilzeitarbeit in Elternzeit darf kein Nachteil sein

Muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen nach einem Sozialplan Abfindungen zahlen, müssen Differenzierungen zwischen den Mitarbeitern gut begründet werden.

Nicht in Ordnung ist es, wenn Angestellte, die während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet haben, schlechter gestellt werden als ihre Kollegen, die in der Elternzeit gar nicht gearbeitet haben. Darauf weist der Bund-Verlag hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 7 Sa 696/12).
In dem Fall hatte eine Mutter von drei Kindern geklagt. Sie hatte mehrmals Elternzeit genommen, in der sie teilweise in Teilzeit gearbeitet hatte.
Das erwies sich als Nachteil, als ihr Arbeitgeber Stellen abbauen musste und der Betriebsrat und der Arbeitgeber einen Sozialplan vereinbarten. Strittig zwischen den Parteien war die Berechnungsmethode. Für Arbeitnehmer, die in Elternzeit nicht tätig waren, hatte der Arbeitgeber das Bruttomonatsgehalt vor dem Eintritt der Elternzeit zur Berechnung herangezogen.
Durchschnittslohn angesetzt


Bei den anderen rechnete er in den Durchschnittslohn das geringere Gehalt durch die Teilzeitarbeit in der Elternzeit mit. Das empfand die Klägerin als unfair.
Zu Recht, entschieden die Richter.
Sie sahen in dieser Berechnungsmethode einen Verstoß gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, wonach Ehe und Familie verfassungsrechtlich geschützt sind. Ein sachlicher Grund, die Arbeitnehmergruppen unterschiedlich zu behandeln, sei nicht ersichtlich.

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