Testament auch für Kinderlose sinnvoll

Trier · Wenn jemand sein Leben lang am Aufbau eines Vermögens gearbeitet hat, kommt irgendwann die Frage, wie das Geschaffene erhalten und weitergegeben werden soll. Dann ist der Rat von Fachleuten Gold wert.

Trier. Wie kann man sein Vermögen möglichst vollständig vererben? Wie vermeidet man dabei Streit unter den Erben? Zu diesen und anderen Fragen haben drei Experten der regionalen Sparkassen unsere Leser im Rahmen einer Telefonaktion beraten.Welche Freibeträge haben meine Geschwister und meine Neffen und Nichten, wenn sie mich einmal beerben? Wie ist die Steuerbelastung außerhalb der Freibeträge?Jürgen Farsch, Sparkasse Trier: Der persönliche Freibetrag bemisst sich bei diesen Verwandtschaftsgraden auf jeweils 20 000 Euro. Darüber hinausgehende Beträge werden gestaffelt versteuert: Wer 75 000 Euro erbt, muss beispielsweise 15 Prozent Steuern zahlen. Der Satz erhöht sich bei einer Erbschaft von 600 000 Euro auf 25 Prozent. 43 Prozent sind das Maxiumum - dann müssen aber schon mehr als 26 Millionen geerbt werden.Ich habe ein neues Testament aufgesetzt - was muss ich tun, um die Ungültigkeit aller Ausfertigungen eines älteren auf jeden Fall sicherzustellen?Jürgen Farsch: Ein handgeschriebenes Testament sollte vernichtet und das hinterlegte Exemplar aus dieser Hinterlegung herausgenommen werden. Sie sollten auf jeden Fall im aktuellen Dokument darauf hinweisen, dass die älteren Verfügungen kraftlos sind. Vorsicht: Im Todesfall werden alle vorliegenden Testamente eröffnet: Selbst ältere, nicht gültige Dokumente erhalten den entsprechenden Vermerk durch das Nachlassgericht, welches die darin bedachten Erben informiert - auch, wenn diese im aktuellen Dokument nicht mehr bedacht werden.Wir sind verheiratet und haben keine Kinder. Da brauchen wir doch sicher kein Testament, damit im Falle eines Falles etwa der Überlebende alles bekommt?Holger Schmitz, Sparkasse Mittelmosel-Eifel Mosel Hunsrück: Gerade in diesem Fall besteht absoluter Handlungsbedarf. Setzen Sie ein Testament auf Gegenseitigkeit auf, damit der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist. Ansonsten haben Eltern, Großeltern oder Nichten und Neffen des verstorbenen Ehepartners einen Erbanspruch. Dies hätte zur Folge, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr selbstständig über die gemeinsamen Vermögenswerte wie Bankguthaben oder Immobilien verfügen darf.Worin unterscheiden sich Stiftung und Spende? Horst Schilz, Kreissparkasse Bitburg-Prüm: Bei der Stiftung gilt der Grundsatz des Substanzerhalts, das heißt, das gestiftete Vermögen bleibt grundsätzlich unangetastet und nur die Erträge werden dem Stiftungszweck folgend ausgeschüttet. Eine Spende wird zeitnah für Aufgaben oder Projekte ausgegeben.Kann ich durch Einrichtung einer Stiftung schon zu Lebzeiten Steuern sparen?Horst Schilz: Das können Sie tatsächlich, dazu müssen Sie aber keine eigene Stiftung gründen: Jede Zuwendung an eine steuerbegünstigte Stiftung wirkt innerhalb gewisser Grenzen als Sonder- oder Betriebsausgabe steuermindernd. Steuerbegünstigt sind alle Stiftungen, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck erfüllen. fgg

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