Tier darf bei Klink-Aufenthalt des Herrchens nicht verkauft werden

Berlin (dpa) · Ohne Vorankündigung ist der Hund eines kranken Berliners verkauft worden, als dieser im Krankenhaus lag. Das war nicht rechtens, das Tier muss zurückgegeben werden, entschied das Berliner Verwaltungsgericht.

Muss Herrchen ins Krankenhaus, darf sein Haustier nicht einfach veräußert werden. Ein Tier könne zwar zunächst in Verwahrung genommen, aber nicht gleich verkauft werden, urteilte das Berliner Verwaltungsgericht. Eine solche Absicht müsse außerdem vorher mitgeteilt werden (VG 24 L 25.13).

Der Hund kam ins Tierheim, nachdem sein Herrchen wegen einer psychischen Erkrankung als Notfall in eine Klinik gebracht worden war. In der Wohnung des Mannes hatte die Polizei einen Hund und eine Katze gefunden. Das Veterinäramt gab den etwa fünf Jahre alten Spitz-Corgi-Mix schon nach wenigen Tagen zur Vermittlung frei. Das Tier wurde Ende Januar verkauft - dabei hatte der Betreuer des Kranken der Behörde angeboten, den Hund vorübergehend einer erfahrenen Halterin in Obhut zu geben.

Auch bevor er in die Klinik kam, hätte sich der Mann um das Tier gekümmert - es sei in gutem Zustand gewesen, befand das Gericht. Außerdem hätten die behandelnden Ärzte bescheinigt, dass der Hund zur Stabilisierung des Kranken beitragen könne. Die Verwaltungsrichter entschieden, dass die Behörde das Tier notfalls von den neuen Haltern zurückkaufen muss. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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