Trierer Urteil: Kind erhält Waisenrente trotz Praktikums

Trier · Eine junge Frau erhält auch dann Waisenrente, wenn sie zwischen Abitur und Studiumbeginn ein Praktikum macht. Das entschied das Trierer Sozialgericht. Die Rentenkasse hatte die Zahlung abgelehnt.

Trier. Eine Schülerin hatte im März 2010 ihr Abitur bestanden. Im Oktober 2010 begann sie ein Lehramtsstudium an der Technischen Universität Kaiserslautern. Die Zwischenzeit füllte sie mit einem Praktikum in einer Behinderteneinrichtung sowie mit einem Auslandsaufenthalt zur Intensivierung der Sprachkenntnisse aus. Von der Universität Kaiserslautern wurde das Praktikum in der Behinderteneinrichtung anerkannt, nicht aber von der Rentenkasse. Sie weigerte sich, für die Zeit zwischen Abitur und Studium die Waisenrente der jungen Frau zu zahlen. Begründung: Ein Praktikum zähle nur dann zur Ausbildung, wenn es für den berufsqualifizierten Abschluss zwingend erforderlich sei, weil es zum Beispiel im Rahmen einer Studienordnung vorgeschrieben sei oder von der geplanten Schule als Vorpraktikum verlangt werde. Die Frau hatte gegen die Ablehnung der Rentenkasse geklagt.
Die Waisenrente wird in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, heißt es dazu im Gesetz. Bei zahlreichen Studiengängen kann das Studium allerdings erst zum Wintersemester aufgenommen werden. Wegen des vorgezogenen Abiturs kann die Übergangszeit aber für Waisenrentenberechtigte zu einem finanziellen Engpass führen, weil dann zwischen beiden Ausbildungsabschnitten nämlich mehr als vier Monate liegen. Dann entfällt nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich der Anspruch auf Waisenrente.
Das Trierer Sozialgericht entschied im Fall der jungen Frau: Auch ein solches Praktikum an einer Förderschule stehe einer Ausbildung gleich. Die zwischen Abitur und dem Beginn des Studiums liegende ausbildungsfreie Zeit von sechs Monaten habe so auf vier Monate begrenzt werden können, heißt es in dem Urteil. Bei dem Praktikum habe es sich nicht nur um "eine lediglich nützliche, der Persönlichkeitsbildung dienende, wünschenswerte, sinnvolle Nutzung der Übergangszeit zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums gehandelt", sondern vielmehr um "einen qualifizierten Erkenntniserwerb" (Az.: S 2 LW 5/12). wie

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