TV-Steuerserie: Mit Ausgaben für den Beruf Steuern sparen

Mit Ausgaben für die Fahrten zur Arbeit, Fortbildungen oder dem Arbeitszimmer lassen sich leicht Steuern sparen - vorausgesetzt, diese übersteigen den Pauschbetrag von 1000 Euro.

Der Pauschbetrag von 1000 Euro, den jeder Steuerpflichtige erhält, ist schnell erreicht. Wer etwa an 230 Tagen 15 Kilometer zur Arbeit fährt, kann 1035 Euro steuerlich geltend machen. Jede weitere beruflich bedingte Ausgabe, die Sie auf den Seiten 2 und 3 der "Anlage N" eintragen, senkt die Steuerlast. Sparmöglichkeiten:

Erste Tätigkeitsstätte: Steuerzahler, die mehrere Arbeitsorte haben, können Steuern sparen, wenn sie mit ihrem Chef die "erste Tätigkeitsstätte" strategisch gut wählen. Handwerker, die auf verschiedenen Baustellen eingesetzt sind oder Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, können den Weg zur "ersten Tätigkeitsstätte" mit der Entfernungspauschale verrechnen - 30 Cent je Kilometer, einfache Entfernung. Bei anderen Fahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte zu weiteren Arbeitsorten nicken die Beamten 30 Cent für jeden Kilometer ab, der mit dem eigenen Auto gefahren wird. Alternativ akzeptieren die Beamten auch die tatsächlichen Kosten. Wege mit Motorrad, Moped oder Roller rechnen Steuerzahler mit 20 Cent je Kilometer ab.

Hat der Arbeitgeber die "erste Tätigkeitsstätte" nicht definiert, legt das Finanzamt diese fest. In der Regel ist es der Arbeitsplatz, der täglich oder an zwei Tagen in der Woche aufgesucht wird oder wo der Arbeitnehmer mindestens ein Drittel seiner Arbeitszeit verbringt. Oft ist es günstiger, wenn Steuerzahler die erste Tätigkeitsstätte mit ihrem Chef selbst festlegen. Wer auswärts oder an wechselnden Einsatzstellen tätig ist, kann zudem eine Verpflegungspauschale sowie Übernachtungskosten steuerlich geltend machen. Bislang konnten Steuerzahler die kompletten Ausgaben für Übernachtungen zeitlich unbegrenzt abrechnen. Dies akzeptieren die Finanzbeamten seit 2014 nur noch für die ersten 48 Monate.
Ab dem 49. Monat wird der Betrag für die Unterkunft auf 1000 Euro gedeckelt. Die Frist beginnt erneut, wenn die Tätigkeit für sechs Monate unterbrochen wird.

Verpflegungspauschale: Seit 2014 müssen Steuerzahler nur noch zwischen zwei Verpflegungspauschalen unterscheiden. Sind sie mehr als acht Stunden in Deutschland unterwegs, können sie zwölf Euro am Tag abrechnen. Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 24 Euro. "Die Verpflegungspauschbeträge müssen Steuerzahler jedoch um Mahlzeiten kürzen, die vom Arbeitgeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Monteure und Piloten, die keinen festen Arbeitsplatz haben, sparen über die Pauschalen viel Steuern. Denn diese können sie nun unbegrenzt lange abrechnen - die Drei-Monats-Frist hat der Fiskus gestrichen. Für alle anderen, die auswärts tätig sind, gibt es den Verpflegungspauschbetrag nur in den ersten drei Monaten. "Steuerzahler sollten den Verpflegungsmehraufwand jedoch auch darüber hinaus abrechnen", rät Alwin Kort von der Steuerberatungsgesellschaft von der Lahr, Kort & Partner. Ob die Beschränkung auf drei Monate rechtens ist, müssen die Richter des Bundesverfassungsgerichts entscheiden (Az. BvR 2251/13).

Entfernungspauschale: Wer zur Arbeit radelt oder das Motorrad nutzt, kann für den einfachen Weg zur Arbeit 30 Cent je Kilometer abrechnen - maximal jedoch 4500 Euro. Steuerzahler, die mit dem eigenen Auto fahren, können auch mehr abrechnen. Allerdings sollten sie die Ausgaben dann anhand von Tankquittungen oder Tachoständen belegen. Bei einer Fünftagewoche geben Steuerzahler 220 bis 230 Arbeitstage im Jahr an, bei einer Sechstagewoche 260 bis 280. Tage, an denen sie krank waren, müssen sie abziehen. Steuerzahler, die mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, sollten prüfen, ob sich - bezogen auf das gesamte Jahr - die tatsächlichen Kosten oder die Entfernungspauschale rechnen. Die für sie günstigere Variante sollten Steuerzahler in der Steuererklärung angeben. Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hatte, kann die Kosten als Werbungskosten verrechnen.

Neue Regeln gibt es für Vollzeitstudierende und Azubis, die ganztätig eine Ausbildung machen. Seit 2014 gelten Hochschule und Ausbildungsort als "erste Tätigkeitsstätte". Studierende können die Fahrten zur Uni nur noch mit der Entfernungspauschale absetzen. Bislang konnten Steuerzahler die Ausgaben als Reisekosten verrechnen. "Die neue Regelung muss jedoch nicht zwingend von Nachteil sein", sagt Josef Ludwig von der Steuerberatungsgesellschaft Ludwig Treuhand GmbH. Künftig können Studierende und Azubis den einfachen Weg zur Ausbildungsstätte mit 30 Cent je Kilometer verrechnen - auch wenn sie zu Fuß gehen oder mit dem Rad fahren.

Arbeitsmittel: Steuerzahler können das Finanzamt an den Ausgaben für Büromöbel, Fachliteratur oder Computer beteiligen - sofern die anteilige berufliche Nutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Ausnahme machen die Finanzbeamten bei Computern. Wer seinen PC auch beruflich nutzt, kann in der Regel 50 Prozent der Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt auch für Peripheriegeräte wie Drucker oder Scanner.

Fortbildung: Steuerzahler, die nach einer ersten Ausbildung oder einem ersten Studium eine Fortbildung absolvieren, können die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten verrechnen. Von dieser Regelung profitieren beispielsweise Master-Studierende. Auch ohne eigene Einkünfte können sie die Ausgaben in der Steuererklärung angeben, den Verlust festschreiben lassen und sich dann im ersten Berufsjahr über eine ordentliche Steuererstattung freuen.

Umzug: Wer aus beruflichen Gründen die Umzugskartons packt, kann das Finanzamt an einer ganzen Reihe von Kosten beteiligen. Gegen Vorlage von Belegen akzeptieren die Finanzbeamten Ausgaben für Makler, doppelte Miete oder Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen. Zudem gewährt der Fiskus eine Umzugskostenpauschale und beteiligt sich am Nachhilfeunterricht für die Kinder (s. Grafik).

Weitere Informationen zur Serie finden Sie unter www.volksfreund.de/steuernsparen

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