Urlauber muss fehlende Gegenstände im Hotel nicht sofort melden

Leipzig (dpa/tmn) · Urlauber sind nicht dazu verpflichtet, sofort nach Bezug einer Ferienwohnung oder eines Hotelzimmers das Inventar zu überprüfen und fehlende Einrichtungsgegenstände zu melden.

Bei Ankunft im Urlaubshotel erst einmal ein Zimmercheck? Nein, eine entsprechende Klausel sei unzulässig, urteilte das Landgericht Leipzig (Aktenzeichen: 8 O 696/11). Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatte die Klägerin die Klausel eines Vermieters von Hotelzimmern und Ferienwohnungen gerügt. Diese lautete: „Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; andernfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche beziehungsweise der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

Das Gericht erklärte die Klausel für unwirksam. Sie benachteilige den Mieter unangemessen. Sie sei so zu verstehen, dass der Mieter auch dann hafte, wenn Gegenstände bereits beim Einzug fehlen, er den Vermieter darüber aber nicht sofort in Kenntnis setzt. Laut geltendem Gesetz müsse ein Gast jedoch nur Mängel melden, die im Lauf der Mietzeit auftreten. Darüber hinaus müsse es einem Vermieter bekannt sein, welche Einrichtungsgegenstände im Hotelzimmer oder in der Ferienwohnung fehlen.

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