Verlustabzug ankreuzen: Kein Einspruch mehr nötig

Steuerzahler können die Ausgaben für eine erste Ausbildung oder ein Erststudium ohne Ausbildungsdienstverhältnis bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Auf den ersten Blick klingt das Angebot, die Erstausbildung abzusetzen, großzügig, doch es hat jedoch einen entscheidenden Haken: Sonderausgaben können nur in dem Jahr verrechnet werden, in dem sie anfallen. Studierende und Azubis ohne Ausbildungsdienstverhältnis verfügen jedoch in der Regel nur über geringe Einkünfte. "Eine Steuerersparnis ergibt sich jedoch nur dann, wenn steuerpflichtige Einnahmen existieren, von denen die Ausgaben abgezogen werden können", sagt Josef Ludwig von der Steuerberatungsgesellschaft Ludwig Treuhand GmbH.

Die Folge:
Der Sonderausgabenabzug läuft ins Leere. Begünstigt sind all diejenigen, die nach einer ersten Ausbildung oder einem ersten Studium eine Fortbildung absolvieren. Dann erkennen die Beamten die Ausgaben in voller Höhe als Werbungskosten an.

Der Vorteil:
Die Werbungskosten werden auch ohne Einkünfte steuerlich berücksichtigt. Die Ausgaben können unbegrenzt als Verlust in die Zukunft vortragen und dann mit den ersten Einkünften verrechnet werden.
Etliche Bildungswillige haben daher eine kurze Erstausbildung absolviert, bevor sie das kostspielige Studium an einer privaten Hochschule in Angriff genommen haben. Bis 2015 nickten die Finanzbeamten Ausbildungen zum Taxifahrer oder Rettungssanitäter als Erstausbildung ab. Dieses Schlupfloch hat die Finanzverwaltung nun jedoch geschlossen. Eine Erstausbildung verdient den Namen nur noch dann, wenn diese mindestens zwölf Monate in Vollzeit absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob die Regelung zu Erststudium und Erstausbildung rechtens ist und den Sachverhalt an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet (u. a. VI R 8/12, VI R 2/12). Steuerzahler sollten daher die Ausgaben für ein Erststudium oder eine erste Ausbildung in der Steuererklärung als Werbungskosten verrechnen und - sofern ausreichend hohe Einkünfte fehlen - im Hauptformular das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" ankreuzen. Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid ist nicht mehr notwendig. Der Steuerbescheid bleibt in diesem Punkt offen (BMF-Schreiben vom 20.02.2015).
Abrechnen können Bildungswillige beispielsweise den Weg zur Hochschule mit der Entfernungspauschale. Die Beamten akzeptieren auch Ausgaben für das Auslandsstudium, Lehrmaterialien, Computer oder eine doppelte Haushaltsführung. Wer bereits über eine erste Ausbildung verfügt - wie beispielsweise Master-Studierende - kann sich in jedem Fall im ersten Berufsjahr über eine hübsche Steuererstattung freuen.
Die anderen müssen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Urteilen die Richter im Sinn der Steuerzahler, erhalten auch alle heutigen Bacheloranten und Absolventen, die ihre Ausgaben in einer Steuererklärung auflisten, in den ersten Berufsjahren Steuern zurück. bbr

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