Versicherungstipp

Die derzeit eisigen Temperaturen bergen einige Risiken im Straßenverkehr. Eine große Gefahr stellen fliegende Eisplatten von vorausfahrenden Lastkraftwagen dar.

 Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Foto: privat

Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Foto: privat

Foto: (g_mehrw

Was aber ist, wenn es dadurch zu Unfällen kommt? Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz gibt Hinweise, die allen Beteiligten in solch einer Situation helfen können. Vor Fahrtantritt sollten Auto- und LKW-Fahrer grundsätzlich immer auch das Dach von Schnee und Eis befreien. Doch welche Versicherung tritt ein, wenn es dennoch zu einem Unfall kommt? Grundsätzlich ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des Verursachers für alle Personen- und Sachschäden bei einem solchen Unfall zuständig. Im Einzelfall kann es sein, dass die Versicherung beim Unfallverursacher Regress nimmt, wenn sie ihm einen bedingten Vorsatz vorwirft, weil er in Kenntnis der Gefahr, diese in Kauf genommen hat und losgefahren ist. Was tun, wenn der Unfallverursacher weiterfährt, weil er zum Beispiel das Geschehen gar nicht bemerkt hat? In diesem Fall sollte der Geschädigte den Schaden bei seiner Kaskoversicherung einreichen. Falls das Kennzeichen bekannt ist, sollte auch die Polizei benachrichtigt werden. Ist der Halter nicht zu ermitteln, können sich Geschädigte auch an die Verkehrsopferhilfe wenden, falls es bei einem solchen Unfall zu Personenschäden gekommen ist. Weitere Infos unter: verkehrsopferhilfe.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort