Viel Streit wegen Fehlern

TRIER. (red/sas) Nur drei Prozent aller Deutschen hinterlassen ein juristisch einwandfreies Testament. Denn viele machen sich keine Gedanken darüber, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen geschieht. Dabei können fehlende oder nachlässige Regelungen im Erbfall für erhebliche Probleme sorgen. Lesen Sie heute in unserer Reihe in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Koblenz, wie Sie Fehler bei der Testamentserrichtung vermeiden.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Erbfolge eine Regelung getroffen, die sicherstellt, dass niemand ohne Erben stirbt. Diese Erbfolge hat aber für manche überraschende Auswirkungen: So kann etwa der länger lebende Elternteil ohne das Einverständnis der Kinder über das gemeinschaftliche Vermögen nicht mehr ohne weiteres verfügen, des weiteren erben bei kinderlosen Ehegatten die Eltern des Verstorbenen mit. "Nutznießer unzureichender Vorsorge sind nicht selten ,ungeliebte Verwandte' oder gar der Staat, die so in den Genuss hoher Summen kommen", sagt Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Wer seine Erbfolge diesem gesetzlichen Schema nicht überlassen wolle, sollte sie vorsorgend und auf seine persönlichen Verhältnisse abgestimmt durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln. TESTAMENT: Ein so genanntes privatschriftliches Testament kann nur errichten, wer volljährig und voll geschäftsfähig ist. Es ist nur wirksam, wenn der gesamte Text, vom Anfang bis zum Ende, eigenhändig - also handschriftlich - geschrieben und unterschrieben ist. Ort und Datum der Testamentserrichtung sollten nicht fehlen. Die Unterschrift sollte mit Vor- und Familiennamen erfolgen, um Verwechslungen auszuschließen. Ehegatten - und nur diese - können ein eigenhändiges Testament auch gemeinsam errichten. Dazu reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte mitunterzeichnet; dabei sollte er angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.NOTARIELLES TESTAMENT: Weil in der Praxis beim privatschriftlichen Testament häufig Fehler passieren - keine eindeutige Formulierung, komplizierte Verfügungen, zu spätes Auffinden -, kann die Beauftragung eines Notars mit dem Testament sinnvoll sein. Er bietet die Gewähr rechtlich richtiger Formulierungen, angepasster Regelungen bei besonders komplizierten Familienverhältnissen, der Berücksichtigung der steuerlichen Folgen und der Aufbewahrung des Testaments bei einem Amtsgericht. Die Höhe der Notargebühren richtet sich nach dem Geschäftswert, also nach der Höhe des Vermögens, über das in dem Testament verfügt wird. Bei einem Vermögen von rund 200 000 Euro etwa 360 Euro plus 90 Euro für die amtliche Verwahrung. Außerdem macht das notarielle Testament später oft auch die Erteilung eines Erbscheins entbehrlich, was in der Regel sehr teuer ist. Insbesondere wenn zum Vermögen Grundstücke gehören, empfiehlt die Notarkammer Koblenz diese Testamentsform, "weil dann später die Erbfolge im Grundbuch fast immer ohne Erbschein eingetragen werden kann", sagt Steinhauer. ERBVERTRAG: Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar errichtet werden. Inhaltlich können in ihm dieselben Verfügungen getroffen werden wie in einem Testament. Zusätzlich kann er auch Vereinbarungen unter Lebenden enthalten, etwa dass sich der eingesetzte Erbe zur Pflege des künftigen Erblassers verpflichtet. d Am Montag, 30. Oktober, lesen Sie in unserer Reihe "Erben und Vererben", wie Sie ein Testament formulieren, damit der letzte Wille auch später bindend ist.

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