Finanzen Viele  Steuerbürger erhalten Post mit guten Nachrichten

Koblenz/Trier · () Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 können mehr Aufwendungen für Krankheit und Pflege steuermindernd berücksichtigt werden. Darauf weist das Landesamt für Steuern in Koblenz hin.

Die Grenze der zumutbaren Belastung wurde zugunsten der Steuerbürger geändert. Erst wenn diese Belastungsgrenze überschritten wird, können die Kosten die Steuerlast mindern. Alles, was darunter liegt, ist dagegen im Bereich des Zumutbaren.

Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 41 500 Euro. Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 1245 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1091 Euro. Bei selbst getragenen Krankheitskosten wie Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten von 3000 Euro machen sich nun mit 1909 Euro steuerlich bemerkbar statt bisher 1755 Euro. Die Höhe der Steuerminderung ist vom Einzelfall abhängig.

Bis Ende September 2018 werden laut Landesamt daher rund 300 000 Einkommensteuerbescheide zugunsten der Steuerbürger überprüft. Aufgegriffen werden alle Fälle, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- und Pflegeaufwendungen erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.

Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit bekanntgegeben wurde.

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