Steuer Steueraufforderung für Vereine

Trier · Finanzamt prüft Begünstigung und Befreiung. Erklärung muss elektronisch erfolgen.

() Viele Vereine und andere Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, werden in den kommenden Tagen Post vom Finanzamt bekommen. Sie werden aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen. Hintergrund dafür ist die dreijährige Turnusprüfung, bei der das Finanzamt klärt, ob der Verein in der zurückliegenden Zeit mit seinen Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt hat. Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden sich jedoch – eventuell zum ersten Mal – mit der elektronisch abzugebenden Erklärung und der hierfür erforderlichen Registrierung über das Online-Portal „Mein Elster“ auseinandersetzen müssen. Wie bereits im Vorjahr werden keine Steuererklärungs-Formulare versandt, teilt das Finanzamt Trier mit. Die Erklärungen seien zudem grundsätzlich elektronisch zu übermitteln.

Das Finanzamt stellt für auf seiner Homepage Hinweise für die Vereinsmitglieder bereit, etwa über die Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen von der Gründung bis zur Auflösung, eine Anleitung zur Registrierung im Elster Online-Portal und eine Präsentation mit Beispielsfällen über die elektronische Steuererklärung. Für technische Fragen zum Elster-Programm stehen auch die Mitarbeiter der Vereinsstelle über die eigens dafür eingerichtete Elster-Hotline (0651-9360-34740) zur Verfügung. Eine Steuerberatung ist ausgeschlossen.

Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli dieses Jahres einzureichen. Vereine, die aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können eine Fristverlängerung beantragen. Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt, kann laut dem Trierer Finanzamt eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zu den Erklärungen „KSt 1“ und „Anlage Gem“ eingereicht wird. Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über Einnahmen und Ausgaben sind zunächst nicht einzureichen. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte müssen jedoch stets abgegeben werden. Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine Benachrichtigung.

www.finanzamt-trier.de/wir-ueber-uns/steuerrecht, Rubrik Besteuerung von Vereinen

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort