Recht Wann Eltern Unterhalt zahlen

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern die Berufsausbildung zu finanzieren. Das Gesetz verlangt aber auch von dem Kind eine Reihe von Pflichten. So muss es die Eltern über die geplante Berufslehre oder das geplante Studium informieren, regelmäßig Leistungsnachweise vorlegen und der Ausbildung zielstrebig nachgehen.Zwar verliert das Kind nicht sofort den finanziellen Rückhalt seiner Eltern, wenn es die Ausbildung nicht in der Regelzeit abschließt, doch überstrapazieren darf es die Dauer auch nicht. Verzögerungen wegen „vorübergehendem leichten Versagen“ und eine Orientierungsphase sind legitim. Immerhin sollte der Nachwuchs herausfinden können, ob der eingeschlagene Ausbildungsweg den eigenen Neigungen entspricht. Ein Studienabbruch bis zum dritten Semester wäre demnach im Rahmen. Das Kind darf einen anderen Studiengang aufnehmen, sollte ihn allerdings auch abschließen.

Der Verlauf „Abitur – Lehre – Studium“ ist als ein Ausbildungsgang anzusehen. Jedoch müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und sachlich eng zusammenstehen und sich sinnvoll ergänzen. Wer zum Beispiel erst eine Lehre zum Bankkaufmann absolviert und dann ein Studium der Wirtschaftspädagogik, Volkswirtschaft oder Betriebswirtschaft anschließt, behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt.

Grundsätzlich müssen die Eltern keine Zweitausbildung finanzieren. Sollten sie das Kind jedoch in eine berufliche Richtung gedrängt haben, die für das Kind unbefriedigend ist und den Begabungen nicht entspricht, müssen sie weiter zahlen. Die Unterhaltspflicht besteht auch fort, wenn die Eltern eine angemessene Ausbildung verweigert haben oder wenn die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht.

Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Spezialisierte Anwälte nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

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