Kolumne ihr gutes recht Hartnäckige Rechtsirrtümer

Manche Rechtsirrtümer halten sich hartnäckig. Hier eine kleine Auswahl populärer Rechtsmythen.

 Rechtsanwalt   Frank Peter,  Trier.   Foto: privat

Rechtsanwalt Frank Peter, Trier. Foto: privat

Foto: Frank Peter/FRank Peter

Eltern haften für ihre Kinder: Das ist nicht der Fall. Kinder können für einen Schaden erst haftbar gemacht werden, wenn sie das siebte Lebensjahr vollendet haben (§ 828 BGB). Die Eltern haften mit dem Vermögen nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832). 

Nach der dritten Mahnung wird`s ernst: Ernst kann es schon vorher werden. Ist die Forderung des Gläubigers fällig, tritt mit der ersten Mahnung Verzug ein. Wird dann nicht unverzüglich gezahlt, kann der Gläubiger bereits dann ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzen oder eine Klage einreichen. Die Kosten trägt der Schuldner.

Ehepartner haften für Schulden des anderen: Beim gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) ist dies nicht der Fall. Es gibt allerdings Ausnahmen. Nach § 1357 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen zu besorgen. Dabei haftet der Ehepartner mit.

Wenn man sich etwas ausleiht und beschädigt, zahlt die Haftpflichtversicherung: Richtig ist: Wer sich eine Sache ausleiht und diese fahrlässig beschädigt, muss für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. Da hilft keine private Haftpflichtversicherung. Nach § 4 I 6a AHB sind Schäden an fremden Sachen vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgeschlossen.

Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter www.rakko.de

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