Kolumne Mietrechtstipp Mini-Solaranlage für den Balkon: Wann sind Kleinkraftwerke für den Heimgebrauch zulässig?

In letzter Zeit findet man immer wieder Solar-Paneele, die von Mietern auf Balkonen angebracht werden. Diese werden unmittelbar an das Stromnetz der Wohnung angeschlossen und können auf diesem Weg erzeugten Solarstrom in das Netz einspeisen, was zu Einsparungen von Energie führen kann.

 Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier.

Foto: privat

Das Amtsgericht Stuttgart hat am 30.3.2021 entschieden, dass der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zur Errichtung einer solchen Anlage verlangen kann. Das Gericht begründet die Zulässigkeit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Gesichtspunkt politisch und gesellschaftlich gewünschte Energiewende wird hierbei mit herangezogen. Der Wandel der Nutzungsgewohnheiten und der technischen Entwicklung sei zu berücksichtigen, allerdings nur wenn der Anlagenbau rechtlich zulässig sei, keine optische Störung begründet, keine erhöhte Brand- oder sonstige Gefahr (wie Absturz bei Sturm) begründet und leicht zurückbaubar ist. Natürlich muss die Anlage fachmännisch installiert werden. In einem solchen Fall ist dem Mieter die Errichtung und Nutzung der Anlage zu gestatten. Die Untersagung ist nur dann zulässig, wenn für das Mietobjekt und damit für den Vermieter ein tatsächlicher Nachteil droht, das müsste notfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden. Eine optische Störung dürfte dann vorliegen, wenn das Modul nicht auf dem Balkon, sondern außerhalb, an der Fassade oder außerhalb der Balkonabtrennung, angebracht würde. Auch dürften Durchbrüche in der Fassade o. ä. eine Untersagung begründen.