Trier Die Grundsteuer: Das sollten Haus- und Grundstücksbesitzer jetzt beachten

Trier · Mit der Neuberechnung der Grundsteuer kommt auf Immobilienbesitzer einiges an Arbeit zu. Sie müssen dem Finanzamt eine Reihe von Daten melden. Kritik gibt es von Verbänden.

Nach der Grundsteuerreform sind nun die Haus- und Grundstücksbesitzer in der Pflicht. Sie müssen bis Ende Oktober dem Finanzamt wichtige Daten zum Eigentum übermitteln.

Nach der Grundsteuerreform sind nun die Haus- und Grundstücksbesitzer in der Pflicht. Sie müssen bis Ende Oktober dem Finanzamt wichtige Daten zum Eigentum übermitteln.

Foto: Getty Images/iStockphoto/AndreyPopov

Eigentum verpflichtet. Diesem Grundsatz müssen sich in den kommenden Wochen und Monaten die Eigentümer von Immobilien und Grundstücken stellen. Denn die Grundsteuerreform verlangt von ihnen eine Art Inventur. Was kommt auf die Eigentümer da zu?

Wer sich bisher an die eigene Einkommensteuererklärung mit dem Steuerportal Elster (www.elster.de) herangewagt hat, ist im Vorteil. Denn auch die sogenannten Grundsteuerwerte sind „elektronisch zu übermitteln“, wie die Finanzbehörde erklärt. Dies kann ab dem 1. Juli 2022 kostenlos über das Portal erfolgen. Eine Abgabe in Papierform soll nur in Ausnahmen gehen. Über solche Härtefälle entscheidet dann das zuständige Finanzamt.

Zeit haben die Eigentümer bis zum 31. Oktober, um ihre Angaben zu machen.

Hilfe für die Steuerbürger:

In Panik sollte deshalb nun noch niemand verfallen. Die Finanzämter raten, zunächst das Informationsschreiben der Behörde abzuwarten. Das Landesamt für Steuern verspricht, dass das Informationsschreiben zwischen Mai und Juli versandt wird: „Als Service sendet die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zu. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Liegenschafts-/Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt.“

Dabei sind wichtige Angaben bereits auf dem Datenblatt eingetragen – etwa für unbebaute und bebaute Grundstücke das Aktenzeichen, die Flurstückskennzeichen, die Lagebezeichnung, das Grundbuchblatt, die amtliche Fläche sowie der Bodenrichtwert.

Das müssen die Bürger noch ermitteln und eintragen:

Die Eigentümer müssen dann noch die Wohn- und Nutzfläche, die Anzahl der Wohnungen, die Anzahl der Garagen oder Tiefgaragenplätze sowie das Baujahr angeben. Diese Daten stehen meistens in den Bau- und Kaufunterlagen, ebenso wie Mit- und Sondereigentumsanteile bei Eigentumswohnungen.

Dies gilt für land- und forstwirtschaftliche Vermögen:

Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von bisher als Stückländereien bezeichnetem Grundbesitz erhalten die Informationsschreiben im August 2022. Auf deren Datenblatt sind bereits vermerkt das Aktenzeichen, die Lagebezeichnung, die Gemeinde und die Gemarkung, die Flurstückskennzeichen, die amtliche Fläche, die Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung sowie die Ertragsmesszahl.

Stimmen die Angaben, müssen die Eigentümer, je nach eigener Situation, noch die Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude, Tierbestände,  Durchflussmenge in Liter pro Sekunde bei einer Teichwirtschaft sowie Angaben zu Grundsteuerbefreiungen hinzufügen.

Warum ist der Aufwand nötig?

Die Reform der Grundsteuer wurde bereits vor mehr als zwei Jahren beschlossen, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung gefordert hatte. Denn bisher berechnen die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten. Im Westen stammen sie aus dem Jahr 1964, im Osten aus dem Jahr 1935. Ab 2025 soll nun ein neuer Rechenweg gelten. Vorher müssen aber fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden.

Welche Bedeutung hat die Grundsteuer für die Kommunen?

Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie deckte vor der Corona-Krise etwa 15 Prozent der kommunalen Steuereinnahmen, aus denen etwa Schwimmbäder oder Theater bezahlt werden. Gezahlt wird sie von jedem Grundstücks- und Immobilienbesitzer – ein Vermieter kann sie über die Nebenkostenabrechnung aber auf die Mieter umlegen. Bei Wohnungseigentümern geht es in der Regel um einige Hundert Euro im Jahr, bei Eigentümern größerer Mietshäuser auch um vierstellige Beträge.

Wie wird die Grundsteuer berechnet und wann wird sie fällig?

Basierend auf den Auskünften des Eigentümers erstellt die Finanzverwaltung den Grundsteuerwertbescheid. Den sollen Eigentümer voraussichtlich von 2023 an bekommen. Das Dokument ist zentral: Es bildet die Grundlage für den Messbescheid. Dieser ist allerdings nur ein Faktor bei der Berechnung der Grundsteuer. Wie viel am Ende fällig wird, erfahren die Eigentümer wahrscheinlich erst 2025, denn die Gemeinden können ihre Hebesätze anpassen. Diese Faktoren bestimmen letztlich, wie viel man in welcher Gemeinde zahlen muss. Zwar sind die Kommunen angehalten, ihre Einnahmen in etwa auf dem gleichen Niveau zu belassen wie bisher, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

Warum fordern Verbände mehr Zeit?

„Für die Steuererklärung benötigen Eigentümer Daten, die sie meist nicht unmittelbar parat haben“, sagte der Präsident des Eigentümerverbands Haus und Grund, Kai Warnecke, kürzlich. Vor allem, wer sein Haus oder Grundstück geerbt habe, könnte Probleme bekommen, die Unterlagen zusammenzusuchen. Deshalb fordert Haus und Grund gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Verlängerung der Frist um drei Monate bis Ende Januar 2023.

„Den Eigentümern droht eine XXL-Bürokratie“, warnt auch der Präsident des Steuerzahlerbundes, Reiner Holznagel. Denn es gibt einige Stolperfallen: Beim Baujahr müssen eventuell Kernsanierungen berücksichtigt werden, die die Restnutzungsdauer eines Hauses verlängern könnten. Bei der Wohnfläche müssen An- und Umbauten notfalls selbst ausgemessen werden. Stichtag für alle Angaben ist der 1. Januar 2022, was danach noch verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden.

Kritik an Erhöhung der Grundsteuer:

René Quante, Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, bemängelt, dass nun einige Kommunen kräftig an der Steuerschraube drehen und die Grundsteuer B erhöht haben. „An das politische Versprechen, dass die Reform der Grundsteuer aufkommensneutral sein wird, glauben wir nicht. Bund und Länder können hier nichts für die Kommunen versprechen. Das Recht, die Hebesätze festzulegen, liegt bei den Stadt- und Gemeinderäten. Dazu kommt, dass das Land Rheinland-Pfalz die Kommunen über die ADD eher dazu antreibt, die Hebesätze zu erhöhen.“

Städte heben ihre Hebesätze an: So hat beispielsweise die Stadt Mayen von 2021 auf 2022 die Grundsteuer B um 110 Punkte auf einen Hebesatz von 535 angehoben.

Die Stadt Trier hätte sogar diese Steigerungen übertroffen, wäre der Stadtrat der Empfehlung der Verwaltung gefolgt. Doch statt der vorgeschlagenen 120 Punkte Erhöhung ist mit Beschluss der Hebesatz für die Grundsteuer B von 480 v.H. auf 550 v.H. gestiegen. Für ein Einfamilien-Reihenhaus ist das eine jährliche Mehrbelastung von rund 40 Euro, von 290 auf 330 Euro.

In anderen Städten in der Region liegt die Grundsteuer B niedriger: beispielsweise in Daun (450), Konz (420), Wittlich (380), Prüm (435), Bernkastel-Kues (390). In der Stadt Bitburg (425 v.H.) müssen sich die Bürger aber nach TV-Informationen demnächst wohl auch auf eine Erhöhung einstellen.

Da viele Kommunen die Schuldenlast drückt, ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen, um Handlungsspielraum für wichtige Aufgaben zu erhalten. Straßen müssen repariert werden, Schulen saniert, Theater oder Schwimmbad sollen finanziert werden.

Was das für die Bürger bedeut, wird 2025 deutlich, denn erst dann macht sich die Grundsteuerreform mit den vielen Facetten finanziell bemerkbar.

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