Wer haftet, wenn Ärzte Hausbesuche unterlassen

Koblenz · Niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser haben die Aufgabe, die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Was das genau bedeutet, darüber informieren Rechtsanwälte beim Trierer Verbraucherrechtstag am 25. Oktober.

Koblenz. Der Arzt muss eine besondere Fürsorgepflicht erfüllen, wenn es um die Gesundheit seiner Patienten geht. Dazu gehört auch, einen offensichtlich schwer kranken Patienten zu Hause aufzusuchen, falls es diesem unmöglich ist, zur Sprechstunde zu kommen. Erscheint der Arzt nicht zu einem zwingend erforderlichen Hausbesuch, kann ein Haftungsfall vorliegen und der Arzt bei Verschlechterung des Zustandes seines Patienten schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Der Berufspflicht zum Hausbesuch darf sich der Arzt nur entziehen, wenn schwerwiegende Gründe, beispielsweise die Behandlung anderer Patienten, vorliegen. Der Arzt darf sich auch nicht ohne weiteres auf telefonische Angaben, sei es des Patienten oder der Angehörigen, verlassen. Denn medizinische Laien können häufig gar nicht beurteilen, ob und wann Sofortmaßnahmen notwendig sind.
Fragen zur Haftung von Ärzten im Umgang mit Patienten sind eines der Themen beim Verbraucherrechtstag, den die Rechtsanwaltskammer am 25. Oktober ab 17.30 Uhr in Trier veranstaltet. Mit dabei sind die Rechtsanwälte Felix Orlowski und Dr. Andreas Ammer sowie Dr. Günther Matheis, Vorsitzender der Bezirksärztekammer Trier. Eintritt frei.
Anmeldung unter Telefon 040/4132700 oder per E-Mail: info@srh-pr.de red

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