Finanzen Herrenlose Grundstücke: Wer ist zuständig?

Trier · () Wenn kein gesetzlicher Erbe wie ein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden ist, erbt der Staat. Dies ist auch dann der Fall, wenn alle infrage kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen oder auf diese verzichtet haben.

Für die Abwicklung dieser Fiskalerbschaften sowie für die Verwaltung von Aneignungsrechten an herrenlosen Grundstücken ist das Landesamt für Steuern zuständig. Bisher wurden alle Finanzämter vor Ort in die Bearbeitung eingebunden. Mit dem neuen Jahr sind nun die Zuständigkeiten verändert worden.

Die regionale Zuständigkeit gestaltet sich nun in der Region Trier wie folgt: In Bitburg-Prüm werden Nachlassfälle aus dem Bezirk der Finanzämter Bitburg-Prüm, Wittlich, Trier und Simmern-Zell bearbeitet.

Die Regionalzuständigkeiten der Finanzämter wurden laut dem Landesamt für Steuern so gefasst, dass die insbesondere für die Verwaltung und Verwertung der Nachlass-Grundstücke erforderliche räumliche Nähe erhalten bleibt.

Erbberechtigt und für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist das Bundesland, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist kein erbberechtigtes Land feststellbar, erbt der Bund.

Der Großteil der dem Land Rheinland-Pfalz zufallenden Erbfälle sind überschuldete Nachlässe und damit einhergehende ­Erbausschlagungen.

Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklärt.

Weitere Infos unter https://www.lfst-rlp.de/unsere-themen/fiskalerbschaften-herrenlose-grundstuecke/

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