Gesundheit Wichtige Corona-Fakten gegen Panikmache

Trier · Die Verbreitung des neuartigen Coronavirus betrifft Verbraucher, Reisende und Beschäftigte gleichermaßen. Doch welche Regeln gelten beim Einkauf, im Betrieb, vor und während der Reise? Der TV hat die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

 Reisende erhalten vielerorts Infos über das Coronavirus. Aus Angst einfach zu Hause zu bleiben, ist aber weder auf der Arbeit noch in der Schule möglich.

Reisende erhalten vielerorts Infos über das Coronavirus. Aus Angst einfach zu Hause zu bleiben, ist aber weder auf der Arbeit noch in der Schule möglich.

Foto: dpa-tmn/Sven Hoppe

DAS RISIKO

Ansteckungsgefahr: Kratzen im Hals, Husten oder Fieber müssen nicht zwangsläufig mit dem Coronavirus in Zusammenhang stehen. Doch selbst, wenn das Virus Sars-Cov-2 dahinter stecken sollte, ist dies kein Grund zu übermäßiger Sorge, sagt etwa Oliver Witzke, Direktor der Klinik für Infektologie der Universitätsmedizin Essen: „Die Wahrscheinlichkeit schwerer Verläufe ist ganz klein.“ Laut der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verlaufe der Großteil der Erkrankungsfälle mild. Das Robert Koch-Institut (RKI) etwa hat schwere Verläufe mit Lungenentzündung und Atemproblemen nur bei 15 von 100 Infizierten festgestellt. Diese waren vor allem ältere Menschen oder solche mit Vorerkrankungen. Todesfälle gebe es nur in Einzelfällen.

Wer Angst hat, sich außerhalb der eigenen vier Wände oder auf der Arbeit mit dem Covid-19-Virus anzustecken, darf als Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben. Das gilt nur für Personen, die tatsächlich arbeitsunfähig sind, erklärt der DGB Rechtsschutz.

Ansteckungsverdacht: Wer Kontakt zu Corona-Infizierten hatte, sollte sich – unabhängig vom Auftreten von Symptomen – bei seinem Gesundheitsamt melden. Gleiches gilt für Reisende aus Risikogebieten, bei denen Symptome auftreten.

Alle anderen mit verdächtigen Symptomen wenden sich an das Amt oder den Hausarzt, der eine Laboruntersuchung veranlassen kann. Betroffene sollten aber vor dem Gang in die Praxis unbedingt dort anrufen – um schlimmstenfalls niemanden anzustecken.

Hat ein Arzt einen Corona-Test verordnet, übernimmt die Krankenkasse die Kosten dafür. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin. Damit obliegt die Entscheidung direkt den Ärzten, ob ein Rachenabstrich gemacht wird.

DER ALLTAG

Einkaufen: Eine Ansteckung mit dem Coronavirus über Oberflächen gilt weiter als unwahrscheinlich. Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ist bisher kein Fall einer Übertragung über unbelebte Oberflächen dokumentiert. Das gilt für Lebensmittel ebenso wie für Spielzeug, Wechselgeld oder andere Gegenstände. Äpfel aus Norditalien zum Beispiel können daher weiter bedenkenlos gekauft und gegessen werden, sagt Professor Lars Schaade, Vize-Präsident des Robert-Koch-Instituts (RKI) in Berlin. Auch das Bundesinstitut für Risikobewertung hält eine Übertragung des Virus über kontaminierte Lebensmittel für unwahrscheinlich. Sorgfältige Hygiene beim Umgang mit Obst, Gemüse und Fleisch ist aber dennoch ratsam, unabhängig von den aktuellen Ereignissen – allein schon, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.

Kita und Schule: Ob Schulen geschlossen werden, entscheiden grundsätzlich die Gesundheitsbehörden. Darauf weist etwa das Schulministerium in Nordrhein-Westfalen hin. In Ausnahmefällen könne auch die Schulleitung „zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren“ die Schließung veranlassen. Schulleitungen könnten im Einzelfall auch Schüler vom Unterricht ausschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgehe.

Trotz der aktuellen Coronavirus-Lage dürfen Eltern ihre Kinder allerdings nicht selbst von der Schule fernhalten. Die Schulpflicht gilt weiter. Die Entscheidung über die Teilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Coronavirus-Infektion könnten Eltern nur in Rücksprache mit einem Arzt treffen.

Wenn Kindergärten und Schulen aus Vorsicht zum Infektionsschutz geschlossen sind, können Arbeitnehmer im Notfall zu Hause bleiben, um ihre Kinder zu betreuen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln. Ob sie dann auch weiter ihr Gehalt bekommen, hängt aber davon ab, ob wirklich keine andere Betreuung möglich war.

Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) besagt, dass, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, trotzdem weiter Gehalt bekommt. Die erste Maßnahme sollte in einem solchen Fall aber immer sein, mit dem Arbeitgeber gemeinsam eine Lösung zu finden – etwa Überstunden abzubauen, im Homeoffice zu arbeiten oder Urlaub zu nehmen.

DAS ARBEITSLEBEN

Arbeitnehmersicht: Wer eine Corona-Virus-Infektion fürchtet und lieber im Homeoffice arbeitet, kann das in Absprache mit dem Arbeitgeber tun. Wo diese Möglichkeit bisher nicht besteht, kann man dennoch zu Hause arbeiten, wenn in derselben Stadt/im selben Landkreis Infektionsfälle aufgetreten sind, erklärt Wolfgang Däubler, Professor für deutsches und europäisches Arbeitsrecht an der Universität Bremen. Das gelte aber nur dann, wenn mindestens 80 Prozent der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und Besprechungen per Telefon/Videokonferenz möglich sind.

Ist ein Beschäftigter krank und muss er zu Hause bleiben, bekommt er weiterhin sein Gehalt gezahlt – bei Covid-19 wie in jedem anderen Krankheitsfall.

Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Mitarbeiter weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn etwa das Gesundheitsamt ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

Arbeitgebersicht: Ist ein Chef der Ansicht, dass sein Mitarbeiter krank und nicht arbeitsfähig ist, kann er ihn laut DGB Rechtsschutz nach Hause schicken. Ihn zu Urlaub zu verpflichten, sei jedoch nicht rechtens, auch die Anordnung nicht, zu Hause zu bleiben und Überstunden abzubauen. Das geht nur mit Einwilligung des Mitarbeiters. Gibt es Homeoffice-Regeln, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter ins Homeoffice schicken und von dort aus arbeiten lassen.

Von vornherein muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich sind. Welche Schritte dafür nötig sind, hängt immer von den Faktoren wie etwa häufigen Kundenkontakt ab. Das können Desinfektionsmittel, Atemschutzmasken, Handschuhe oder eine Husten- und Niesetikette sein, erklären mehrere Industrie- und Handelskammern.

Zeigt ein Mitarbeiter Symptome von Covid-19, ist das Gesundheitsamt der erste Ansprechpartner für Betriebe, erklärt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag. Die Behörde informiert dann, wie sich der Arbeitgeber weiter zu verhalten hat.

Dienstreisen müssen grundsätzlich angetreten werden. Angst vor dem Coronavirus ist laut DGB Rechtsschutz kein Absagegrund. Gibt es jedoch eine offizielle Reisewarnung, müssen Arbeitnehmer nicht verreisen.

DAS REISEN

Vorher: Wer in Urlaub fahren will und aktuell verunsichert ist, kann entweder ganz zu Hause bleiben, in eine Region ohne Infektionen bislang oder in eine Region mit Infizierten fahren und dort das persönliche Ansteckungsrisiko minimieren. „Rein medizinisch gibt es keinen Grund, nicht zu verreisen“, sagt Professor Tomas Jelinek vom Centrum für Reisemedizin in Berlin. Die Fallzahlen seien immer noch sehr niedrig. Auch in Norditalien sei das Risiko der Infektion gering.

Tourismusforscher Professor Martin Lohmann sieht das ähnlich: „Ob ich in Hamburg oder Turin in einen städtischen Linienbus einsteige, macht keinen großen Unterschied.

Andererseits haben die großen Reiseveranstalter auf die Verunsicherung vieler Bürger reagiert. Wer in den kommenden Wochen einen Urlaub neu bucht, kann bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umbuchen oder stornieren, heißt es etwa bei Tui, DER Touristik und Alltours. Pauschalurlauber sind dabei deutlich besser abgesichert als Individualreisende, sagt Torsten Schäfer vom Deutschen Reiseverband: „Sie haben jederzeit einen Ansprechpartner im Reisebüro.

Weltweit meiden sollte man derzeit nur wenige Länder, vermeldet das Auswärtige Amt, etwa China. In Italien rät das Amt nur von Reisen in die Provinzen Lodi (Lombardei) oder Padua (Venetien) ab. Von Einschränkungen etwa in Rom, der Toskana oder auf Sardinien ist aktuell keine Rede. Ohnehin sei jede Reise eine Abwägung von Wahrscheinlichkeiten. „An Orten mit Menschen aus vielen Ländern steigt das Risiko“, sagt Reisemediziner Jelinek. Und: „Wer alt und krank und auf Reisen ist, hat immer ein höheres Risiko. Das ist Teil des Daseins.“

Während der Reise: Auf Reisen gibt es zwei Risiken – die Gefahr, sich das Virus einzufangen, und Einschränkungen am Urlaubsort. Ersteres ist meist gering und wird nur dann gefährlich, wenn der Verlauf der Erkrankung schwer ist. Bei zweitem droht schlimmstenfalls eine Quarantäne – so wie etwa im Fall des Hotels auf Teneriffa.

Denn wer auf Reisen ist und zum Beispiel im Hotel über seinen geplanten Abwesenheitszeitraum hinaus nicht zur Arbeit kommen kann, hat „in einem solchen Fall Anspruch auf Entschädigung“, sagt Arbeitsrechtlerin Nathalie Oberthür. Der Arbeitgeber muss also weiter das Gehalt zahlen, „er holt es sich an anderer Stelle wieder zurück“.

Eine private Auslandsreisekrankenversicherung versichert eine medizinische Behandlung, sollte man sich auf Reisen tatsächlich infiziert haben. Mit einer solchen Versicherung ist man dann erst mal auf der sicheren Seite, erklärt der Verband der Privaten Reisekrankenversicherung (PKV).

Zusammenstellung unter Verwendung von dpa-Material.

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