Soziales Kindesumgang in Zeiten von Corona

Die Corona-Pandemie stellt auch das Familienrecht vor große Herausforderungen. Wie wirkt sich die gegenwärtige Situation auf getrennt lebende Eltern mit minderjährigen Kindern aus und was sollten diese beachten?

 Nicolas Meyer.

Nicolas Meyer.

Foto: TV/Privat

Die Corona-Pandemie stellt auch das Familienrecht vor große Herausforderungen. Wie wirkt sich die gegenwärtige Situation auf getrennt lebende Eltern mit minderjährigen Kindern aus und was sollten diese beachten?

Sowohl Vater als auch Mutter sind zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet, wobei sich Art und Umfang des Umgangs in rechtlicher Hinsicht allein am Kindeswohl orientieren. Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, kann Kontakt zu seinem Kind einfordern. Finden die Eltern keinen Konsens, so bieten Beratungsstellen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Hilfe, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Notfalls muss das Familiengericht angerufen werden. Bestehen bereits Umgangsregelungen, kann die Pandemie eine Abänderung erforderlich werden lassen. Eine Corona-Erkrankung des Kindes stellt nicht zwangsläufig einen Grund für die Absage eines Umgangskontaktes dar, denn der zum Umgang berechtigte Elternteil kann das Kind ebenso pflegen und versorgen wie der andere Elternteil. Ist ein Elternteil erkrankt oder in Quarantäne, dürften Umgänge in dieser Zeit in der Regel aufgrund des gesundheitlichen Risikos dem Kindeswohl widersprechen. Eine freiwillige Quarantäne darf allerdings keinesfalls für Umgangsvereitelungen benutzt werden. Bei ausgefallenen Umgangskontakten besteht wie immer die Möglichkeit, diese nachzuholen oder Ersatz durch Video-Konferenzen etc. zu schaffen.

Gemeinsame Reisen mit dem Kind sind in Zeiten von Corona zumindest dann Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, über die die Eltern nur im gegenseitigen Einvernehmen befinden können, wenn es sich um Flugreisen ins Ausland handelt. Auch andere Bezugspersonen (zum Beispiel die Großeltern) können ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, soweit dies für das Kind förderlich ist. Die gegenwärtige Situation kann eine vorübergehende Beschränkung derartiger Umgänge gebieten, letztendlich kommt es auf den Einzelfall an.

In krisenhaften Momenten ist ein vernünftiger Umgang der Eltern untereinander mehr denn je erforderlich. Hierzu zählt auch, den Kontakt des Kindes zu dem anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch zu fördern. Gerade in diesen außergewöhnlichen und für Familien bedrückenden Zeiten sollten sich Eltern auf das Wohl ihres gemeinsamen Kindes besinnen und durch Kooperation und Unterstützung des jeweils anderen ein positives Umfeld ermöglichen, das von den Kleinsten mehr denn je gebraucht wird.

Rechtsanwalt Nicolas Meyer, Kanzlei Müggenburg, Trier.

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