Kolumne Mietrechtstipp Sanierung der Tiefgaragenzufahrt: Wer zahlt beim Gemeinschaftseigentum?
Trier · Wird eine Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum saniert, stellt sich die Frage, ob die Eigentümer, die die Tiefgaragen nicht nutzen können und der Sanierung nicht zustimmen, an den Kosten zu beteiligen sind.
Die gesetzliche Neuregelung differenziert zwischen baulichen Veränderungen und reinen Erhaltungsmaßnahmen (Reparaturen). Für bauliche Veränderungen, also etwa Umgestaltungen, gilt die gesetzliche Neuregelung ausdrücklich. Wer diese nutzen möchte, muss auch die Kosten tragen.
Bauliche Veränderungen und Erhaltungsmaßnahmen
Anders dagegen sieht es aus bei reinen Erhaltungsmaßnahmen, also Reparaturen. Hier gilt weiterhin die bisherige Regelung, dass alle Eigentümer die Kosten anteilig zu tragen haben. Hierzu findet sich in der Teilungserklärung ein Kostenverteilungsschlüssel.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn durch die Gemeinschaft ein entsprechender Beschluss gefasst wird, der die Kostenzuweisung für einzelne Kostenpositionen verändert (also etwa Kostentragung nur durch Eigentümer von Stellplätzen).
Dr. Ralf Glandien ist Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund Trier