Worauf Grenzgänger bei ihrer Steuererklärung achten müssen

Rund 28 000 Bundesbürger, die in Trier und Umgebung wohnen, fahren jeden Tag zur Arbeit nach Luxemburg. Für diese Grenzgänger gibt es einige Besonderheiten, auf die sie in der Steuererklärung achten müssen.

Entspannt zurücklehnen können sich all diejenigen, die nicht mehr als 19 Tage im Jahr außerhalb Luxemburgs arbeiten, keine weiteren Einkünfte wie beispielweise Mieten in Deutschland erzielen und auch keinen Ehepartner haben, der in Deutschland arbeitet. "Diese Gruppe muss in Deutschland keine Steuern zahlen", sagt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Josef Ludwig.
Alle anderen, auf die diese Kriterien nicht zutreffen, müssen in Deutschland eine Steuererklärung einreichen und gegebenenfalls Steuern zahlen.

Arbeit außerhalb Luxemburgs
Grenzpendler, die mehr als 19 Arbeitstage im Kalenderjahr in Deutschland oder in anderen Ländern arbeiten, sind verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen. Seit 2011 müssen Steuerzahler die neu geschaffene Anlage N-AUS ausfüllen. In der dreiseitigen Anlage geben Steuerzahler die Adresse ihres Luxemburger Arbeitgebers an. In dem vom Finanzamt Trier entworfenen Zusatzfragebogen listen Grenzpendler detailliert auf, wie viele Tage sie außerhalb des Großherzogtums tätig waren. Tage, an denen sie krank waren oder Mutterschaftsgeld erhalten haben, werden voll in Luxemburg versteuert.
Bei Fortbildungen, Betriebsausflügen oder Weihnachtsfeiern, die in Deutschland stattfinden, müssen Steuerzahler unterscheiden: Finden die Veranstaltungen an "bezahlten Arbeitstagen" statt, so müssen diese in Deutschland versteuert werden. Sind die Veranstaltungen reines Privatvergnügen, spielen die Tage in der Aufteilung keine Rolle.
Die Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg sieht zwar vor, dass die Luxemburger Arbeitgeber die Arbeitszeiten entsprechend aufteilen. "Aus der Praxis wissen wir jedoch, dass sich viele Arbeitgeber und Fiduciaires mit der Erfassung dieser Angaben schwer tun. Darum sind viele Bescheinigungen fehlerhaft", sagt Stephan Wonnebauer, Fachanwalt für Steuerrecht und Avocat à la Cour in Luxemburg. Daher ist es von Vorteil, eigenhändig Buch zu führen und die Angaben zu überprüfen. In einem ersten Schritt ermitteln Sie die Zahl der vereinbarten Arbeitstage. Danach teilen Sie Ihren Jahresarbeitslohn (inklusive Zuschläge wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld) entsprechend der Arbeitstage auf (siehe Grafik).
Ein Beispiel: Herr Maier wohnt in Deutschland und arbeitet in Luxemburg. Er ist an 40 Tagen im Jahr in Deutschland und an 180 Tagen in Luxemburg tätig. Er verdient 50 000 Euro.
Herr Maier muss demnach in Deutschland 40 geteilt durch 220 mal 50 000 Euro, also 9090 Euro, versteuern. Die restlichen 40 910 Euro muss Herr Maier jedoch auch angeben, da diese dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Die 40 910 Euro werden nicht erneut versteuert, erhöhen jedoch den Steuersatz, mit dem Herr Maier seine Einkünfte in Deutschland versteuern muss.
"Die Steuerpflicht in Deutschland muss nicht zwingend von Nachteil sein", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Schließlich gewähren die Finanzbeamten beispielsweise den Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro. Steuerzahler, die höhere Ausgaben haben, können für die Tage, die sie in Deutschland tätig sind, anteilig berufliche Ausgaben wie Kontoführungsgebühren oder Fahrten steuerlich geltend machen (mehr dazu in Teil drei der Serie).
Ebenso können sie den deutschen Fiskus anteilig an den Aufwendungen für Versicherungen beteiligen (mehr dazu in Teil zwei der Serie).

Einkünfte in Deutschland
Wer in Luxemburg arbeitet und in Deutschland noch weitere Einkünfte wie beispielsweise Mieten oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (z. B. Photovoltaikanlage) erzielt, muss ebenfalls eine Steuererklärung beim deutschen Finanzamt einreichen. In diesem Fall rechnen die Finanzbeamten zu den Einkünften in Deutschland das in Luxemburg erzielte Einkommen hinzu.
Dieses unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht den Steuersatz, mit dem Steuerzahler ihre Einkünfte in Deutschland versteuern müssen.

Steuerklasse III
Arbeitet der Ehepartner des Grenzpendlers in Deutschland und hat dieser Steuerklasse III gewählt, ist er verpflichtet, beim Finanzamt in Deutschland eine Steuererklärung einzureichen. "Die Finanzbeamten sind zurzeit auf der Suche nach Steuerzahlern mit Steuerklasse III, bei denen die Steuerklasse V fehlt", sagt Steuerberater Christian Rech. "Wer bislang in diesem Fall keine Steuererklärung eingereicht hat, sollte dies nachholen", rät Rech.
Die Einkünfte des Ehepartners, der in Luxemburg tätig ist, unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz in Deutschland.
"In diesen Fällen lohnt es sich nachzurechnen, ob eventuell eine getrennte Veranlagung günstiger ist", sagt Steuerberater Josef Ludwig.

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