Zusteller dürfen Pakete nicht vor der Tür ablegen

Mainz · Mainz (dpa) Postzusteller dürfen ihre Sendungen nicht einfach vor der Tür des Empfängers ablegen. In der Regel muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger vorliegen, damit ein solches Vorgehen gerechtfertigt ist.

Verschwindet ein Paket, kann der Postzustelldienst seinen Zulieferer dafür in Regress nehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 2 Sa 47/16).
Der Paketzusteller wurde im September 2013 als Zusteller eingestellt. Im November 2013 sollte er zwei Smartphones im Wert von insgesamt rund 835 Euro an einen Empfänger ausliefern. Er übergab die beiden Pakete jedoch nicht an den Empfänger, sondern lieferte sie mit der Modalität "Ablagevertrag" aus. Das Problem: Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Empfänger lag nicht vor. Der Zusteller behauptete, er habe mit dem Empfänger vereinbart, dass er Pakete in einen Holzverschlag hinter einem Zaun ablegen könne. Der Empfänger meldete den Verlust der Pakete und nahm den Paketdienst in Regress. Dieser forderte, dass der Mitarbeiter die Kosten ersetzt.
Zu Recht, entschieden die Richter. Denn der Arbeitgeber schreibt vor, dass in so einem Fall ein schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger vorliegen muss. Gibt es eine solche Vereinbarung nicht, verstoße der Zusteller grob fahrlässig gegen seine Pflichten, wenn er die Pakete einfach ablege. Wegen dieses schwerwiegenden Pflichtverstoßes müsse er haften und den Schaden tragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort