Urteil im Streit um Zugtoiletten: Wer muss, muss notfalls aussteigen - Trierer Gericht weist Schmerzensgeldklage ab

Wenn ein Regionalzug keine funktionierende Toilette hat, müssen Fahrgäste notfalls aussteigen und sich woanders ein Klo suchen. Das Landgericht Trier hat die Klage einer Bahnkundin abgewiesen, die es am Zielbahnhof nicht mehr rechtzeitig zur Toilette schaffte.

 Noroviren bringen den Magen-Darmtrakt durcheinander. Durchfall und Erbrechen sind die Folge. Foto: Daniel Karmann

Noroviren bringen den Magen-Darmtrakt durcheinander. Durchfall und Erbrechen sind die Folge. Foto: Daniel Karmann

Der Fall ist bundesweit beachtet: Eine 52-jährige Triererin verklagt die Deutsche Bahn auf 400 Euro Schmerzensgeld, weil auf der Fahrt von Koblenz nach Trier die einzige Zugtoilette defekt ist und die Sache buchstäblich in die Hose geht.

In erster Instanz spricht das Amtsgericht Trier der Frau 200 Euro zu, doch in der Berufung obsiegt nun die Bahn. Laut Landgericht hat die Frau das Malheur "eigenverantwortlich mitverursacht". Unter bestimmten Umständen könne es Reisenden zugemutet werden, den Zug zu verlassen und die Reise nach einem Toilettengang mit der nachfolgenden Bahn fortzusetzen. Der Ehemann der Klägerin äußert sich auf TV-Anfrage enttäuscht: "Das ist absolut nicht nachvollziehbar, menschenverachtend." Die Bahn sieht sich "in ihrer Überzeugung, dass der Ausfall einer Toilette keine Rechts- und Vertragsverletzung darstelle, eindeutig bestätigt".

Der Fahrgastverband Pro Bahn fordert, dass schon bei der Ausschreibung des Nahverkehrs genügend Toiletten verlangt werden. "Wir brauchen auch mehr Toiletten an öffentlichen Plätzen und Bahnhöfen", sagt Pro-Bahn-Sprecher Karl-Peter Naumann.

Thomas Nielsen vom Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Nord verweist auf die vertragliche Festlegung, dass die Bahn mindestens einen, in größeren Zügen zwei funktionierende Klos zur Verfügung stellen muss. "Wenn eine Toilette während der Fahrt ausfällt, muss das spätestens innerhalb von 24 Stunden behoben sein. Anderenfalls muss die Bahn eine Vertragsstrafe an uns zahlen", stellt Nielsen fest.

Das Landgericht deutet an, dass sich aus dem persönlichen Beförderungsvertrag zwischen Fahrgast und Bahn eher keine Verpflichtung ergebe, stets eine Toilette zur Verfügung zu stellen. Das sei für die Einzelfallentscheidung nicht relevant. Das Urteil ist rechtskräftig.Mehr zum Thema

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