Arbeitgeber darf nicht heimlich überwachen

Die Bahn, die Telekom, Lidl, einige Unternehmen haben in der Vergangenheit Schlagzeilen produziert, weil sie ihre Mitarbeiter ausspähen ließen. Sogar bis in die Umkleidekabine. Die Bundesregierung hat deshalb gestern ein umfassendes Gesetz zum "Beschäftigtendatenschutz" auf den Weg gebracht.

Berlin. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) bezeichnete den Gesetzesentwurf gegen das Ausspähen von Arbeitnehmern als "ausgewogen". Die Pläne der Regierung würden "zu einem vertrauensvollen Betriebsklima" beitragen, sagte der Minister in Berlin. Eines ist allemal klar: Die Regelungen sind kompliziert - und es kommt oft auf den Einzelfall an. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Worauf müssen denn Arbeitgeber künftig bei Einstellungen achten?

Außer nach den Kontaktdaten darf beim Bewerbungsgespräch nur nach Dingen gefragt werden, die auf die Eignung abzielen. Was so viel heißen soll wie: Bei einer Bewerbung als Möbelpacker ist die Frage nach eine Rückenerkrankung zulässig, nach psychologischen Problemen nicht. Untersuchungen vor der Einstellung sind zudem nur noch dann zulässig, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen für den Job erfüllt sein müssen - die definiert jedoch der Arbeitgeber. Er bekommt nur eine kurze Nachricht, ob eine Eignung vorliegt. Der Bewerber selbst erhält die vollständige Diagnose.

Was ist mit Informationen aus dem Internet, aus sozialen Netzwerken?

Grundsätzlich darf sich jeder Arbeitgeber im Internet über seinen Bewerber informieren. Er darf sich aber nicht in soziale Netzwerke wie "Facebook" einschleichen, um an Informationen zu gelangen. Beispielsweise dürfen dort veröffentlichte "Fotos zu wilden Studentenzeiten" (de Maizière) dann nicht zu einer Ablehnung führen. Nutzen darf der Arbeitgeber allerdings Netzwerke, die zur Darstellung beruflicher Qualifikationen bestimmt sind.

Welche Regeln sind für die Videoüberwachung von Mitarbeitern geplant?

Heimlich darf nicht mehr gefilmt werden. Zudem wird die offene Überwachung von Betriebsräumen, "die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung der Beschäftigten dienen", untersagt. Das heißt, Kameras in Sanitär-, Umkleide- und Schlafräumen sind künftig verboten. In anderen Bereichen wie etwa dem Kassenraum eines Supermarktes darf indes per Video kontrolliert werden. Allerdings müssen die Mitarbeiter Bescheid wissen.

Wann dürfen Daten von Beschäftigten abgeglichen werden?

Ohne Kenntnis der Betroffenen darf der Arbeitgeber Beschäftigtendaten nur noch erheben oder abgleichen, wenn auch ein konkreter Verdacht besteht, dass eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung wie Korruption oder Untreue begangen wurde. Daten aus dem Privatleben des Arbeitnehmers dürfen nicht erhoben, verarbeitet oder benutzt werden. Eher unklar lässt das Gesetz den Einsatz von Privatdetektiven.

Drohen bei Verstößen gegen das Gesetz Sanktionen?

Ja. Verstöße werden je nach Fall als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gehandelt. Wer zum Beispiel heimlich per Video überwacht, der muss mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 Euro rechnen. Außerdem haben Beschäftigte laut de Maizière Schadensersatzansprüche.

Was sagen die Kritiker zum Gesetzentwurf?

Die Arbeitgeber beklagen, dass die Bekämpfung von Korruption und Kriminalität in Unternehmen durch das Verbot der heimlichen Videoüberwachung behindert wird. Für die Opposition hat der Entwurf "zu viele Grauzonen".

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