Babic-Prozess zieht sich in die Länge

Trier · Hat der NPD-Landesvize Safet Babic Flüchtlinge als "Affen in Menschengestalt" beleidigt? Der 35-jährige Trierer bestreitet dies. Der Prozess gegen den Rechtsex tremen am Trierer Amtsgericht zieht sich hin - dank Babics energischer Verteidigerin. Doch so langsam geht auch der Szeneanwältin die Puste aus.

 Soll Asylbegehrende übelst beleidigt haben: NPD-Landesvize Safet Babic. TV-Foto: Friedemann Vetter

Soll Asylbegehrende übelst beleidigt haben: NPD-Landesvize Safet Babic. TV-Foto: Friedemann Vetter

Foto: Friedemann Vetter (ClickMe)

Trier. Es gibt Momente, da fällt es Beobachtern auch in einem Volksverhetzungsprozess nicht leicht, das Schmunzeln zu unterdrücken. Etwa wenn der Trierer Rechtsextreme Safet Babic in einer seiner - wegen seines permanenten Brüllens nur schwer verständlichen - Reden gegen jene polemisiert, "die selbst kein Geld verdienen und von anderen finanziert werden". Da fällt einem unweigerlich der Spruch vom Glashaus und den Steinen ein.
Denn der NPD-Landesvize liegt selbst dem Steuerzahler auf der Tasche - und das schon seit Jahren. Als Student bekam Babic Bafög, jetzt kassiert er nach eigenen Angaben 400 Euro monatlich Hartz IV und bekommt die Miete vom Staat bezahlt. Auch seine in der rechten Szene bekannte Verteidigerin Nicole Schneiders zahlt der Steuerzahler. Und ausgerechnet dieser Safet Babic blafft in seinen Schrei-Reden Asylbegehrende an: "Wir wollen für euch nicht zahlen."
Der 35-jährige NPD-Funktionär soll aber auch Dinge gesagt haben, die strafbar sind, und genau deshalb steht er derzeit in Trier vor Gericht. Nicht zum ersten Mal. Und genau das ist Babics größtes Problem. Denn sollte er am Ende wegen Volksverhetzung verurteilt werden, droht ihm der Widerruf einer zum Tatzeitpunkt laufenden Bewährung. Mit anderen Worten: Babic droht Gefängnis. Und das ist auch einer der Hauptgründe, warum seine Anwältin ihn mit nahezu allem, was die Strafprozessordnung hergibt, verteidigt. Etwa mit diversen Beweisanträgen oder einem Befangenheitsantrag (siehe Stichwort) gegen die Vorsitzende Richterin Steffi Lübke. Zurückgewiesen. Aber bis dahin vergeht viel Zeit. Knapp acht Stunden dauert am Freitag die Beweisaufnahme. Die Vorsitzende will unbedingt ein Urteil an diesem zweiten Verhandlungstag, muss aber irgendwann einsehen, dass es damit nichts wird: "Irgendwann hat der Tag nicht mehr genug Stunden."
Babic wird - wie am ersten Tag - von einer Handvoll Sympathisanten begleitet. Einer von ihnen fängt sich gleich zu Beginn um ein Haar ein Ordnungsgeld ein, weil er erst nicht aufstehen will, als die Vorsitzende den Saal betritt, und sich dann zunächst weigert, seine Mütze abzuziehen.
Ein anderer steht später im Gerichtssaal mit ernster Miene auf, als Tonmitschnitte einer Rede Babics zu hören sind, in deren Verlauf die deutsche Nationalhymne samt der ersten Strophe gesungen wird. Das sieht unfreiwillig komisch aus, auch wenn es offenbar nicht verboten ist.
Am nächsten Verhandlungstag in gut zwei Wochen dürfte ein Urteil gefällt werden. Babics Verteidigerin hat noch einmal einen Antrag gestellt, mit dem sie beweisen will, dass der NPD-Funktionär mit seinen inkriminierten Äußerungen gar keine Asylbewerber gemeint haben könne.
Der Prozess wird so oder so in die nächste Runde gehen. Die unterlegene Partei wird Berufung gegen das Urteil einlegen. Und wer die Kosten dafür tragen wird, steht auch schon fest.Extra

Befangenheitsanträge gegen Richter gehören vor allem in größeren Strafverfahren zum Standardrepertoire der Verteidigung. Nach Paragraf 24 der Strafprozessordnung kann ein Richter "wegen Besorgnis der Befangenheit" abgelehnt werden, wenn "ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen". Das Recht zur Ablehnung haben die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte. Ein Grund kann das Verhalten des Richters vor und während eines Verfahrens sein - zum Beispiel, wenn Zweifel an seiner Objektivität aufkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist. Es reicht aus, dass ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Über den Befangenheitsantrag entscheidet das Gericht ohne den betroffenen Richter. dpa

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