Der Wald ist ein Fall fürs Kartellamt

Trier/Mainz/Düsseldorf · Baden-Württembergs Forstwirtschaft hat wegen eines Urteils Ärger. Rheinland-Pfalz könnte es noch ähnlich ergehen.

Trier/Mainz/Düsseldorf Der deutsche Wald. Da denkt man an rauschende Eichenblätter, Rehe und Ruhe. Doch Holz ist auch Geld. Und so hat das Bundeskartellamt seine ganz eigene, sehr kritische Sicht auf das, was in deutschen Forsten passiert. Das bekommt das Land Baden-Württemberg derzeit schmerzhaft zu spüren - in einem Prozess, den auch rheinland-pfälzische Waldbesitzer, Politiker und Förster mit Spannung verfolgen. Könnte Rheinland-Pfalz doch das nächste Bundesland sein, dem ein Kartellverfahren droht. Nun ist ein erstes Urteil gefallen.
Der Prozess und seine Hintergründe: Baden-Württemberg vermarktet nicht nur das Holz aus den landeseigenen Wäldern, sondern auch solches von Gemeinden und Privatleuten. In Verhandlungen mit Sägewerken hat es so eine starke Marktposition: Da das Land einen Großteil des verfügbaren Holzes bündelt, hat es erheblichen Einfluss auf Preise und Verkaufskonditionen.
Ein großes Sägewerk hat deswegen 2002 Beschwerde beim Kartellamt eingereicht. Es fühlte sich benachteiligt.
Auch nach Auffassung des Bundeskartellamts verstößt die gemeinsame Vermarktung des Holzes gegen kartellrechtliche Vorschriften. Daher hat es Baden-Württemberg im Juli 2015 untersagt, diese Aufgabe für andere Waldbesitzer zu erfüllen. Auch "vermarktungsnahe" Waldarbeiten wie Holzkennzeichnung oder -ernte dürfen die Förster nicht mehr für Private und Kommunen erledigen. Ausgenommen sind nur Forstbetriebe, die weniger als 100 Hektar groß sind.
Hinnehmen wollte das Bundesland dies nicht und hat daher Klage eingereicht, die vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelt wurde.
Das Urteil der Düsseldorfer Richter bestätigt das Verbot, das das Kartellamt ausgesprochen hat. Denn auch die Richter sehen im gebündelten Verkauf des Holzes ein "verbotenes Vertriebskartell", das den freien Wettbewerb verfälsche. Auch Dienstleistungen wie die jährliche Betriebsplanung oder der Revierdienst sind nach Ansicht des Gerichts kartellrechtlich verboten. Denn durch diese Arbeiten habe Baden-Württemberg Einfluss auf die Frage, wie viel Holz einer bestimmten Qualität zu einem bestimmten Zeitpunkt verkauft werde. Das beeinträchtige den freien Wettbewerb. Auch von einem "Geheimwettbewerb" könne keine Rede mehr sein, wenn das Land Einblick in und Einfluss auf die Planungen konkurrierender Waldbesitzer habe.
Auf zur nächsten Instanz: Rechtskräftig ist der Beschluss nicht. Der baden-württembergische Forstminister Peter Hauk will nicht zulassen, dass ein "wertvolles und funktionierendes System zerschlagen wird". Man werde das Urteil keinesfalls akzeptieren. Nun wird der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen. Baden-Württemberg rechnet damit, dass das Verfahren noch Jahre dauert. Dass dies finanzielle Risiken birgt, ist Hauk bewusst: Man müsse prüfen, wie die Forstorganisation geändert werden könne, um das Risiko zu vermindern, dass Sägewerke oder Waldbesitzer Schadensersatz verlangen.
Die Rechtsbeschwerde wurde laut OLG zugelassen, da es um "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gehe". Bedeutung haben sie auch für Rheinland-Pfalz, wo nicht nur viele Privatwaldbesitzer, sondern auch 95 Prozent der rheinland-pfälzischen Gemeinden den Forstämtern des Landes die Aufgabe übertragen haben, ihre Wälder zu bewirtschaften und ihr Holz zu vermarkten.
Droht Rheinland-Pfalz ein Kartellverfahren? "Wir hoffen, dass das Urteil eine Signalwirkung über Baden-Württemberg hinaus entfaltet", sagt Kartellamtssprecher Michael Detering. Ob weitere Kartellverfahren eingeleitet würden oder nicht, sei noch nicht entschieden. Die Holzindustrie rechnet damit, dass Rheinland-Pfalz zu den nächsten Ländern gehört, die die Wettbewerbsbehörde sich vorknöpft.
So reagiert Mainz: Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei nicht überzeugend, sagt Umweltministerin Ulrike Höfken (Bündnis90/Die Grünen), die für den Erhalt des klassischen Gemeinschaftsforstamts kämpft. "Wir setzen darauf, dass diese Entscheidung noch höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshof überprüft wird."
Ihrer Ansicht nach berücksichtigt das OLG nicht genug, dass das Bundeswaldgesetz kürzlich geändert wurde. Rheinland-Pfalz hatte diese Änderung angestoßen: Alle Arbeiten, die der Holzvermarktung vorausgehen, sind seit kurzem von einer kartellrechtlichen Überprüfung ausgeschlossen.
Das OLG Düsseldorf betont allerdings, dass die Bundesrepublik nicht berechtigt sei, europäisches Kartellrecht zu regeln. Die neue Regelung des Bundeswaldgesetzes sei europarechtswidrig und daher nicht zu beachten.
Noch ist Rheinland-Pfalz nicht direkt von alledem betroffen. Noch ist kein Forstamt gezwungen, seine Strukturen ändern. Das Düsseldorfer Urteil dürfte dennoch dazu führen, dass Waldbesitzer, Bürgermeister und Förster sich fragen, wie das Forstamt der Zukunft wohl aussieht.
IN DER REGION TRIER GIBT ES AUSNAHMEN


Extra

Anders als in anderen Landesteilen vermarkten viele Privatwaldbesitzer der Region ihr Holz gemeinsam (und unabhängig) über extra dafür gegründete GmbHs. Den Anstoß dazu gab das Kartellamt. Dieses verpflichtete das Land Rheinland-Pfalz 2008 zu fünf Pilotprojekten, die für mehr Wettbewerb sorgen sollten: Landesforsten musste die Gründung von GmbHs begleiten, die wiederum die Privatwaldbesitzer beraten und deren Holz vermarkten. Darunter waren auch die Eifel Wald und Holz Management GmbH in Bitburg sowie ähnliche Dienstleister in Daun und Prüm.

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