Erdogans Strafantrag gegen Satiriker Böhmermann könnte in jedem Fall weiterverfolgt werden

Mainz · Der Strafantrag des türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan gegen Satiriker Jan Böhmermann könnte von der Staatsanwaltschaft Mainz unabhängig von einer Entscheidung aus Berlin weiterverfolgt werden.

Eine mögliche Beleidigung im Sinne des Paragrafen 185 ff. Strafgesetzbuch (StGB) sei auch ohne das Vorliegen des Strafverlangens der Türkei und der Ermächtigung der Bundesregierung grundsätzlich verfolgbar, teilte Oberstaatsanwalt Gerd Deutschler am Dienstag auf Anfrage in Mainz mit.

Die Bundesregierung prüft derzeit den förmlichen Wunsch der Türkei nach Strafverfolgung Böhmermanns. Dabei geht es um die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten in Paragraf 103 StGB. Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist laut Paragraf 104a allerdings, "dass die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält (...), ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt". Das gilt im Fall von Beleidigung nach Paragraf 185 nicht.

Der Satiriker Jan Böhmermann hatte in einem sogenannten Schmähgedicht über Erdogan in seiner Fernsehshow "Neo Magazin Royale" bewusst beleidigende Formulierungen benutzt.

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