Ex-Bürgermeister behält Ruhegehalt

Hans Werner Schmitt bekommt zu Recht geschätzte 1800 Euro Pension aus seiner Zeit als Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron. Das hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden.

 Hans Werner Schmitt. TV-Foto: K. Kimmling

Hans Werner Schmitt. TV-Foto: K. Kimmling

Neumagen-Dhron/Koblenz. Dem ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron, Hans Werner Schmitt, kann das Ruhegehalt (Pension) wegen Schuldunfähigkeit nicht aberkannt werden. Damit setzen die Koblenzer Richter einen Schlusspunkt um die Auseinandersetzungen um Schmitts Bezüge. Aufgrund seiner Einstufung als Bürgermeister in die Beamten-Besoldungsgruppe A 15 ist davon auszugehen, dass der 45-Jährige monatlich rund 1800 Euro erhält. Die in Disziplinarsachen zuständige Kreisverwaltung in Wittlich will sich zur Höhe der Zahlungen nicht äußern. Der Ex-Bürgermeister war von 2000 bis zu seiner Abwahl 2006 Bürgermeister der VG Neumagen-Dhron. Während dieser Zeit soll er sich mehrerer Disziplinarvergehen schuldig gemacht haben.

So wurde ihm vorgeworfen, in einem Rettungswagen eine Rettungsassistentin verletzt und mehrfach missbräuchlich den Notruf betätigt zu haben. Zudem habe er, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, in das gegen ihn gerichtete Abwahlverfahren eingegriffen, teilt das Oberverwaltungsgericht mit. Nach der Abwahl folgte ein Prozess vor dem Verwaltungsgericht Trier, das Schmitt wegen dieser schwerwiegenden Dienstvergehen das Ruhegehalt aberkannte.

Für die Koblenzer Richter stellt sich die Lage nach Auswertung eines Gutachtens anders dar. Zwar habe der Beklagte schwerwiegende Dienstvergehen begangen, was grundsätzlich die Aberkennung des Ruhegehalts zur Folge haben müsste. Jedoch sei der Beklagte bei den Pflichtverstößen teilweise erheblich alkoholisiert gewesen. Er leide seit 2003 an einer Alkoholerkrankung, die zu hirnorganischen Wesensveränderungen geführt habe. Deshalb müsse zu Schmitts Gunsten von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Dies schließe laut Gericht nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" eine disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Beklagten aus.

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