HINTERGRUND

Heilmittelrichtlinien Die Heilmittelrichtlinien, die auch für die Verordnung von Physiotherapie und Ergotherapie gelten, werden zum 1. Juli geändert. Zunächst sah es so aus, dass vor allem schwer Kranke wie Schlaganfall- oder Unfall-Patienten schlechter gestellt werden, weil Ärzte weniger und nicht mehr langfristig verschreiben dürfen.

Das Gesundheitsministerium versicherte immer, dass die notwendige Versorgung mit Heilmitteln gesichert bleibe. Schwer chronisch Kranke oder Kinder, die der Frühförderung bedürfen, erhielten nach wie vor die notwendigen Heilmittel: Massagetherapie, Krankengymnastik, Wärme-/Kältetherapie, Manuelle Lymphdrainage gehören weiter zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen und können verordnet werden. Normalerweise kann der Arzt pro Rezept sechs Behandlungen verschreiben. Wenn eine längere Verordnung erforderlich ist, kann er die Verordnungsmenge pro Rezept selbst bestimmen, entweder 20, 30 oder 50 Behandlungen. Der Begriff der längerfristigen Verordnung ist jetzt ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen worden, teilt der Verband der Physiotherapeuten mit. "Das Kind mit einer schweren spastischen Lähmung, der Patient mit einem Schlaganfall oder ähnliche Fälle erhalten die Behandlung ohne Unterbrechung und weiteren bürokratischen Aufwand." Langfristige Verordnungen, die über die festgelegte Gesamtverordnungsmenge von 50 Anwendungen hinausgehen, sind grundsätzlich möglich, müssen jedoch medizinisch begründet und von den Kassen genehmigt werden. Damit durch das Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse keine Behandlungsunterbrechungen entstehen, sei die Kasse so lange zur Zahlung verpflichtet, bis über die Kostenübernahme entschieden ist, sagt der Verband der Physiotherapeuten. Ist auch nach einer längerfristigen Behandlung noch eine weitere Therapie notwendig, sind weitere Verordnungen möglich. (wie)

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