Höchste Richter erlauben Kündigung eines Azubis auf Verdacht

Erfurt · Ein angehender Bankkaufmann mit Hang zum Glücksspiel soll sich aus einer Geldkassette seines Arbeitgebers bedient haben. Reicht eine solche Beschuldigung aus, um einen Azubi vor die Tür zu setzen?

Schon der Verdacht genügte: Ein Fehlbetrag von 500 Euro im Nachttresor hat einen Azubi aus Rheinland-Pfalz die Lehrstelle bei einer Genossenschaftsbank gekostet. Obwohl der heute 25-Jährige einen Griff in die Kasse bestritt, kündigte ihm sein Ausbildungsbetrieb fristlos. Das Bundesarbeitsgericht billigte am Donnerstag den Rauswurf und entschied damit erstmals höchstrichterlich, dass auch Lehrlinge beim dringenden Verdacht schwerer Pflichtverletzungen ihren Job verlieren können (6 AZR 845/13). Per Gesetz genießen sie einen besonderen Kündigungsschutz.

Allerdings zogen die obersten Arbeitsrichter Grenzen für den Rauswurf auf Verdacht. So seien die Besonderheiten des Lehrverhältnisses zu berücksichtigen, sagte eine Gerichtssprecherin. Dazu zählten etwa die Unerfahrenheit junger Leute, ihr noch nicht ausgereifter Charakter und der befristete Zeitraum der Lehre. Auch müsse dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung angesichts des Verdachts objektiv unzumutbar sein.

"Das Urteil ist kein Freifahrtsschein, dass immer bei einem Verdacht gekündigt werden kann", stellte der Arbeitsrechtler Daniel Schultheis von der Düsseldorfer Kanzlei Simmons & Simmons klar. So könne unter Umständen die vermutete Unterschlagung bei einem angehenden Mechaniker anders gewertet werden als bei einem Banklehrling. Generell müsse ein Ausbildungsbetrieb bei Lehrlingen ein größeres Maß an zerstörtem Vertrauen akzeptieren als bei normalen Arbeitnehmern.

Der Gesetzgeber hat für die Kündigung von Auszubildenden hohe Hürden gesetzt, um Jugendlichen ihre beruflichen Chancen nicht zu verbauen. So können Lehrverträge vom Arbeitgeber nach der Probezeit nur fristlos und aus wichtigem Grund aufgelöst werden. "Eine Verdachtskündigung ist für einen Lehrling eine schlimme Sache, ein nicht wieder gut zu machender Schaden", betonte auch die Anwältin des Klägers, Annette Harbeke, in der Verhandlung in Erfurt.

Der Bank warf sie schwere Versäumnisse im Umgang mit ihrem Mandanten vor. Mindestens vier weitere Mitarbeiter seien an dem betreffenden Tag noch mit dem Geld in Berührung gekommen. Auch habe die Bank gegen ihre eigene Vorschriften verstoßen, da es nach dem Zählen des Geldes nicht die übliche Gegenkontrolle gab. Der heute 25-Jährige sei zudem von seinen Vorgesetzten regelrecht überrumpelt worden, kritisierte seine Anwältin.

Vor seiner Anhörung sei dem Auszubildenden weder mitgeteilt worden, worum es geht, noch sei er darauf hingewiesen worden, dass er eine Vertrauensperson hinzuziehen könne, argumentierte Harbeke. Die obersten Arbeitsrichter teilten diese Bedenken aber nicht.

Der Anwalt der Genossenschaftsbank, Jens Steudter, räumte zwar datenrechtliche Fehler der Bank ein. Es sprächen jedoch alle Indizien gegen den Lehrling. Die Bank hatte in ihrem Kündigungsschreiben unter anderem Fehlzeiten des Lehrlings in der Berufsschule aufgrund von Spielhallen-Besuchen angeführt. Zudem soll er dafür sein Konto überzogen haben.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort