Jagdgegner muss Jäger in seinem Wald dulden
Langsur/Straßburg · Ein 56-jähriger Jurist aus Baden-Württemberg, dem zwei Waldstücke in Langsur (Trier-Saarburg) gehören, ist mit einer Klage vor dem Europäischen Menschengerichtshof gescheitert.
(wie) Günter Hermann aus Stutensee (Baden-Württemberg) hat mit Jägern und Jagd nichts am Hut aus Gewissensgründen. Vor allem ist der Rechtsanwalt dagegen, dass auf seinen beiden Waldgrundstücken, die er sich in Langsur gekauft hat, gejagt wird. Nach deutschem Jagdgesetz aber können Grundstückseigentümer die Jagd auf ihrem Besitz nicht grundsätzlich verbieten. Dagegen hatte Hermann bereits 2003 bei der zuständigen Kreisverwaltung Trier-Saarburg protestiert. Doch sein Antrag auf ein Jagdverbot auf seinen beiden Grundstücken wurde abgelehnt. Daraufhin zog der Jurist vor Gericht. Zunächst vor das Trierer Verwaltungsgericht, dann vor das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Beide Male wurde sein Antrag abgelehnt.
Begründung jeweils: Nach dem Bundesjagdgesetz bilden grundsätzlich alle Flächen innerhalb einer Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Zur Sicherung des Wildbestandes und der Wahrung von Naturschutz könne ein Grundstückseigentümer die Jagd nicht verbieten. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage des Jagdgegners ab. Und das Bundesverfassungsgericht ließ Hermanns Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zu, weil der Langsurer Waldbesitzer nicht in seinen Grundrechten verletzt werde. Er müsse die Tiere auf seinem Grundstück ja nicht selbst erschießen. So landete die Klage vor dem Europäischen Menschengerichtshof in Straßburg. Doch auch dort handelte sich der 56-Jährige am Donnerstag eine Abfuhr ein. Durch die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft werde das Recht auf Schutz des Privatbesitzes nicht verletzt. Der Waldbesitzer könne aber Schadenersatz verlangen, falls durch Jagd Schäden angerichtet werden.