Kinder brauchen nicht zu bluten

TRIER. Bedeutendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts für erwachsene Kinder, deren Eltern im Rentenalter sind: Sie werden keinesfalls selbst zum Sozialfall, um eventuelle Pflegekosten für Vater oder Mutter zu zahlen.

Karla S. kann nicht mehr. Seit vier Jahren, seit ihr Mann tot ist, lebt die 75-Jährige allein in ihrer Mietwohnung. Seit einem Schlaganfall kann sie nur noch schlecht für sich selbst sorgen, sie ist auf Hilfe angewiesen. Doch ihre Kinder können und wollen sie nicht pflegen. Karla S. entscheidet sich, ins Pflegeheim zu gehen. 2500 Euro pro Monat kostet der Platz im Heim, mit den knapp 1500 Euro Witwen- und Pflegegeld, das sie erhält, sind die Ersparnisse der alten Dame schnell aufgebraucht. Das Sozialamt übernimmt die 1000 Euro, die Karla S. für ihren Pflegeplatz nicht aufbringen kann. Nun wendet sich das Amt an die beiden Kinder. Der Sohn verdient im Monat knapp 2500 Euro, seine Frau rund 500 Euro. Auf ihrem Häuschen lastet eine satte Hypothek, 1000 Euro müssen sie jeden Monat dafür aufbringen. Auch die Tochter von Karla S. schwimmt nicht im Geld, sie verdient gerade mal 500 Euro, ihr Mann bekommt 2000 Euro im Monat. Tochter und Sohn von Karla S. geben beim Sozialamt an, dass sie keinen Unterhalt für ihre Mutter bezahlen können. Kein Einzelfall. In Deutschland beschäftigen sich zahlreiche Gerichte mit dem Thema Elternunterhalt. Angesichts explodierender Pflegekosten und leerer Haushaltskassen der Kommunen fordern die Sozialämter immer öfter Geld von erwachsenen Kindern zur Pflege ihrer Eltern. Rund 320 000 Pflegebedürftige werden derzeit vom Staat finanziell unterstützt - Tendenz steigend. Die Zahl der derzeit 14 Millionen Rentner wird in 25 Jahren auf 22 Millionen ansteigen. Das heißt: Auf eine Person im Rentenalter kommen 2040 nur noch knapp zwei Personen im arbeitsfähigen Alter - heute sind es noch vier. Selbstbehalt von 1150 Euro

Grundsätzlich ist zunächst Mal jeder für seine Eltern und Kinder unterhaltspflichtig - falls die Angehörigen bedürftig und der Unterhaltspflichtige zahlen kann. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern werden die jeweiligen Vermögensverhältnisse geprüft. Daher ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von enormer Bedeutung für die mittlere Generation. Es bleibt ihr zumindest eine Perspektive, sie brauchen nicht ihr letztes Hemd zu geben. Die Sozialämter dürfen sie nicht bluten lassen für ihre Eltern und aus ihnen selbst Sozialhilfeempfänger machen. Eine Rechtsauffassung, die auch der Bundesgerichtshof in frühereren Urteilen vertreten hatte. Während die Sozialämter früher durchweg fast jeden Euro von Kindern pflegebedürftiger Eltern einforderten, stellten die Richter klar, dass nicht das gesamte verfügbare Einkommen für den Unterhalt herangezogen werden darf. Den Kindern müsse nach Zahlen des Unterhalts mindestens 1150 Euro bleiben. Dieser Selbstbehalt erhöht sich je nach Zahl der eigenen Kinder, für die wiederum eine Unterhaltspflicht besteht. Für Verheiratete gilt ein Selbstbehalt von 2200 Euro. Auch Geld für private Altersvorsorge, Pflegeversicherung, allgemeine Krankenvorsorge oder Fahrtkosten dürfen nicht für den Elternunterhalt angetastet werden. Anders sieht es jedoch mit Vermögen und Ersparnissen aus. Dazu urteilte der Bundesgerichtshof bereits 2003, dass ein Teil dessen, was Gutverdienende auf die hohe Kante legen, im Bedarfsfall für die Heim- und Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen werden muss, ohne dass dabei jedoch Abstriche beim Lebensstandard hingenommen werden müssen. Im konkreten Fall hatte der Landkreis Unna für eine im Heim untergebrachte Frau Sozialhilfe gezahlt und forderte nun von deren Tochter monatlich knapp 300 Euro zurück. Die Tochter verdient knapp 15 000 Euro, ihr Mann fast 60 000 Euro im Jahr. Die Richter gingen davon aus, dass in solchen Fällen nicht das komplette Einkommen der Familie für laufende Kosten aufgebraucht werde und im Bundesdurchschnitt rund zehn Prozent gespart werden. Und da bei der Tochter durch den eigenen Verdienst ein angemessener Unterhalt gesichert sei, müsse etwas von dem Überschuss für den Elternunterhalt abgezweigt werden. Diese Auffassung machten sich nun auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts mehr oder weniger zu eigen: Nur, wenn der eigene Lebensstandard gehalten werden kann, können Kinder über das dafür Erforderliche hinaus für ihre Eltern zur Kasse gebeten werden. Die eigene Altersvorsorge und Unterhalt der eigenen Kinder gehen vor. Auch das eigene Häuschen muss nicht mit einer Zwangshypothek belegt werden, um die Pflegekosten für Vater oder Mutter zu übernehmen. Das Karlsruher Urteil hat aber auch Tücken, die von den Richtern so sicherlich nicht gewollt sind: Wer sein ganzes Geld ausgibt, statt zu sparen, kann nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort