Kündigung nach Kirchenaustritt

Erfurt/Trier · Darf ein katholischer Wohlfahrtsverband einem langjährigen Mitarbeiter kündigen, weil der Pädagoge aus der Kirche ausgetreten ist? Mit dieser heiklen Frage befasst sich heute das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt/Trier. Eigentlich war der als Sozialpädagoge beim Mannheimer Caritasverband beschäftigte Mann unkündbar. Der heute 60-Jährige stand seit Januar 1992 in Diensten des katholischen Wohlfahrtsverbands, eine sogenannte ordentliche Kündigung war nach den Richtlinien des Deutschen Caritasverbands nicht mehr möglich.
In den Arbeitsvertragsrichtlinien steht: Wer 15 Jahre bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf nicht "ordentlich" gekündigt werden. "Unordentlich" aber schon, bedeutet: wenn etwas Außergewöhnliches vorgefallen ist.
Schon zwei Mal verloren


Die spannende Frage, über die heute das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu entscheiden hat: Ist der Austritt aus der katholischen Kirche Grund genug für eine außerordentliche Kündigung?
Nein, meint der Betroffene. Er habe mit seiner Entscheidung, aus der katholischen Kirche auszutreten, lediglich von seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit Gebrauch gemacht.
Zudem wirke sich sein Kirchenaustritt nicht auf die Arbeit bei der Caritas aus und stelle weder die Zielsetzung noch die Akzeptanz des Projekts in Frage.
Das Projekt, von dem der gefeuerte Mitarbeiter spricht: Er war zuletzt in der Erziehungshilfe tätig, betreute nachmittags Schulkinder bis zum zwölften Lebensjahr. Die Religionszugehörigkeit der Kinder spielte dabei keine Rolle, religiöse Inhalte wurden nicht vermittelt. Es ging ausschließlich darum, die Kinder schulisch und in ihrem sozialen Verhalten zu fördern.
Im Februar vor zwei Jahren trat der Sozialpädagoge aus der katholischen Kirche aus und begründete dies seinem Arbeitgeber gegenüber unter anderem mit den Missbrauchsfällen in katholischen Einrichtungen und den Vorgängen um die erzkonservative Piusbruderschaft. Kurze Zeit später bekam der langjährige Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung, gegen die der geschasste Pädagoge vors Arbeitsgericht zog. Vergeblich. In zwei Instanzen wurde seine Klage gegen den Rauswurf abgewiesen. Das Stuttgarter Landesarbeitsgericht urteilte, dass der ehemalige Caritas-Mitarbeiter "in schwerwiegender Weise" gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten gegenüber dem Mannheimer Caritasverband verstoßen habe. Dieser Verstoß rechtfertige die außerordentliche Kündigung. Nach Ansicht der Arbeitsrichter wiegt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen schwerer als das Grundrecht auf Gewissensfreiheit des Mitarbeiters.
Arbeitsrecht unter Druck


Ob das die Richter des Bundesarbeitsgerichts genauso sehen, wird sich heute entscheiden. Zuletzt geriet das kirchliche Arbeitsrecht jedenfalls immer stärker unter Druck. Erst vor anderthalb Wochen hatte die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi Verfassungsbeschwerde eingelegt, um das Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen durchzusetzen.
Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht das Streikrecht der Gewerkschaften bei Kirchen und deren Einrichtungen wie Kliniken oder Kindergärten eingeschränkt. Zwar gebe es ein Grundrecht auf Streik - aber auch das Recht der Kirchen, Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht der Kirche hatte im Fall des geschassten Caritas-Mitarbeiters ja auch das Landesarbeitsgericht in Stuttgart verwiesen - und wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" trotzdem eine Revision am Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Gut vorstellbar, dass auch mit dem heutigen Erfurter Urteil das letzte Wort noch nicht gesprochen ist und der Fall anschließend beim Bundesverfassungsgericht landet.Extra

Carsten Stumpenhorst, Geschäftsführer des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirchenkreise Trier und Simmern-Trarbach: Die Mitgliedschaft in einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angeschlossenen Kirche ist nach wie vor essenziell für den Dienst innerhalb der Diakonie. Die Zugehörigkeit der Mitarbeiter zu einer christlichen Konfession drückt die Grundwerte und Grundüberzeugungen aus, die uns als Diakonie auszeichnen. Wenn es einen vergleichbaren Fall in unserem Diakonischen Werk geben sollte, würden wir versuchen, mit dem Mitarbeiter ins Gespräch zu kommen. Persönliche Gründe und Geschichten sind immer zu hören und ernst zu nehmen. André Uzulis, Sprecher des Bistums Trier: In der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse steht: Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, können nicht weiterbeschäftigt werden. Das ist eindeutig und gilt in allen deutschen (Erz-)Diözesen, auch im Bereich der Caritas. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auch im Bistum Trier für den Fall des Austritts aus der Kirche diese arbeitsrechtliche Konsequenz droht. Einen solchen Fall hat es im Bistum Trier aber noch nicht gegeben. sey

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