Nach dem verheerenden Unwetter: Wer zahlt?

Orkantief "Xynthia" hat allein in Rheinland-Pfalz Schäden in Höhe von fast zwei Millionen Euro verursacht. Das teilte das Mainzer Innenministerium am Montag mit. Der Trierische Volksfreund dokumentiert, was Versicherte im Falle eines Sturmschadens zu beachten haben.

Trier/Berlin. (red) Versicherte sollten Sturmschäden so schnell wie möglich ihrem Anbieter melden. Dadurch lassen sich weitere Schäden vermeiden und die Schadensregulierung fehlerlos angehen. "Wenn zum Beispiel Teile des Dachs abgedeckt sind, sollte ich so schnell wie möglich meiner Wohngebäudeversicherung Bescheid sagen", riet Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) am Montag in Berlin. "Die kann etwa dabei unterstützen, dass der Schaden nicht noch größer wird — zum Beispiel durch Abschlagszahlungen oder Kontakte zu Handwerkern."

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute empfahl, Dächer nach dem Sturm zu inspizieren, auch wenn die Eigentümer dem Anschein nach glimpflich davongekommen sind. Am einfachsten sei das mit einem Fernglas, sagte Jürgen Maaß, Verbandssprecher für Berlin und Brandenburg. Hintergrund ist, dass auch verschobene oder gerissene Ziegel Sturmschäden seien, die auf Kosten der Versicherung gerichtet werden.

Um Witterungsschäden zu vermeiden, sollte das Dach so schnell wie möglich wieder verschlossen werden. Das ist laut GDV auch im Interesse des Versicherten. Außerdem verpflichtet sie der Versicherungsvertrag zu einer schnellen Meldung.

Im Haus sollte schleunigst eine Liste der beschädigten Gegenstände erstellt werden. Für kaputte Einrichtung kommt die Hausratversicherung auf. "Falls vorhanden, ergänzen Sie die Liste um die Einkaufsbelege", empfahl die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. "Andernfalls fügen Sie aus dem Gedächtnis den Zeitpunkt der Anschaffung und den ungefähren Neupreis hinzu." Bevor Notreparaturen angegangen werden, sollten Betroffene auch Fotos oder Filmaufnahmen machen oder mit dem Nachbarn Protokolle über die Schäden anfertigen.

Schäden am Auto reguliert die KFZ-Versicherung. Ist ein Baum auf den Wagen gestürzt, sei das ein Fall für die Teilkasko, erklärte Rüter de Escobar. "Eine Vollkasko brauche ich für diesen Schaden nicht, und es gibt auch keine Änderung beim Schadenfreiheitsrabatt. Einen Sturmschaden kann ich mit meinem Fahrverhalten ja nicht beeinflussen." Die Selbstbeteiligung sei allerdings zu leisten. Mögliche Leistungsausschlüsse bei Sturm sind der Expertin nicht bekannt: "Es wird von den Versicherern zum Beispiel nicht erwartet, dass das Auto fern von Bäumen geparkt wird."

Auch dass der Sturm für die Schäden verantwortlich ist, müssen Betroffene in der Regel nicht nachweisen. Wenn der Wind Ziegel und Dachpappe gelöst hat, müssen Eigentümer nicht selbst den Beweis antreten, erläuterte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Es reiche aus, dass weitere Häuser in der Nachbarschaft beschädigt wurden. Zerstörter Hausrat muss sich beim Sturm im Haus befunden haben, damit er ersetzt wird.

Extra Der Branchenverband GDV und die Verbraucherorganisation Bund der Versicherten halten mehrere Broschüren, Flyer sowie Tipps zum Thema auf ihren Internetseiten bereit: http://dpaq.de/GDVFlyerStuermischeZeiten http://dpaq.de/GDV-BroschuereHausratWohngeb-aeude http://dpaq.de/BdVWohngebaeude http://dpaq.de/BdVHausrat

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